Verordnung und Leistungsdauer
Der behandelnde Vertragsarzt verordnet Rehabilitationssport und Funktionstraining bei medizinischer Notwendigkeit. Dazu haben die Krankenkassen auf Bundesebene und die Kassenärztliche Bundesvereinigung ein Formular (Muster 56) vereinbart.
Die gesetzlichen Krankenkassen als Rehabilitationsträger bewilligen die Übungseinheiten so lange, wie sie notwendig, geeignet und wirtschaftlich sind. Richtwerte für einzelne Krankheiten enthält die „Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining“.
Regionale Hinweise zu Reha-Sport und Funktionstraining
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Grundlagen: Inhalt und Ziel von Rehabilitationssport und Funktionstraining
In die Gesellschaft eingliedern
Unter Rehabilitationssport versteht man alle Maßnahmen, die zur Nachsorge im Anschluss der Leistung medizinischer Rehabilitation gehören und primär durch Ärzte verordnet und Krankenkassen getragen werden.
Ziel der Maßnahmen ist es, die Krankheitsbeschwerden von Patienten zu mindern beziehungsweise den Krankheitsverlauf positiv zu beeinflussen und sie somit dauerhaft wieder in die Gesellschaft einzugliedern. Die Angebote können beispielsweise bei Krankheiten wie Rheuma, Osteoporose oder Rückenprobleme in Anspruch genommen werden.
Unterscheidung Rehabilitationssport und Funktionstraining
Der Rehabilitationssport arbeitet mit den Mitteln des Sports sowie mit Sportspielen. Er soll die Ausdauer und Kraft der Patienten stärken sowie ihre Koordination und Flexibilität verbessern.
Das Funktionstraining nutzt dagegen besonders Mittel der Krankengymnastik und/oder der Ergotherapie, um gezielt auf spezielle körperliche Strukturen wie Muskeln oder Gelenke einzuwirken. Ziel ist unter anderem der Erhalt und die Verbesserung von Funktionen einzelner Organsysteme oder Körperteile und das Hinauszögern von Funktionsverlusten.
Rehasport und Funktionstraining werden in Gruppen durchgeführt. Die Patienten sollen nach dem Ende der Maßnahmen in der Lage sein, selbstständig weiter zu trainieren.
Rehabilitationssport und Funktionstraining sind nicht als Ersatz für unzureichende Angebote an Spiel- und Sportmöglichkeiten in Einrichtungen der Alten- und Behindertenhilfe, im Kindergarten, im allgemeinen Sportunterricht und in Sondergruppen außerhalb des Schulbetriebs zu verordnen. Ebenso sind Übungen an technischen Geräten (Gerätetraining) nicht Bestandteil der Leistung, auch nicht teilweise, und dürfen demzufolge als Rehasport beziehungsweise Funktionstraining nicht verordnet werden.