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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V, zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Absatz 4 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung bei Erkrankung eines Kindes gemäß § 47 Absatz 10 SGB XIV [RS 2024/03]
Sozialversicherungsrecht
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2024 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 7.5. RS 2024/03, Berechnung und Höhe des Kinderkrankengeldes bei einem schwerstkranken Kind nach § 45 Absatz 4 SGB V

(1) Das Krankengeld für schwerstkranke Kinder nach § 45 Absatz 4 SGB V wird wegen des unbestimmten, häufig längeren Freistellungszeitraums gegenüber dem Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1 und Absatz 1a SGB V nach den Maßgaben des § 47 SGB V berechnet. Für Arbeitslosengeldbeziehende gelten die Vorgaben des § 47b SGB V. Die Berechnung erfolgt auch hierbei für den Kalendertag.

(2) Für weitere Informationen siehe "Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV" [RS 2022/06].


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