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BBG – Bundesbeamtengesetz

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BBG – Bundesbeamtengesetz



§ 7 BBG, Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses

(1)1 In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer

  • 1.Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 GG ist oder die Staatsangehörigkeit
    • a)eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
    • b)eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
    • c)eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
    besitzt,
  • 2.die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und
  • 3.
    • a)die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt oder
    • b)die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.
2 In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 61 Absatz 2 nicht vereinbar sind.

Satz 2 angefügt durch G vom 28. 6. 2021 (BGBl. I S. 2250).

(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 GG in ein Beamtenverhältnis berufen werden.

(3) Das BMI kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Berufung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.


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