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Rundschreiben

1988 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz - GRG; hier: leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1988/01]
Sozialversicherungsrecht
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1988 - Rundschreiben Nr. 1



§ 23 SGB V Ziff. 3. RS 1988/01, Medizinische Voraussetzungen

(1) Medizinische Vorsorgeleistungen werden mit der Zielsetzung gewährt:

  • 3.1.eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen
  • Nach der Gesetzesbegründung muss der Allgemeinzustand des Versicherten so labil sein, dass künftig bei gleichbleibender beruflicher und sonstiger Belastung der Ausbruch einer Krankheit nicht auszuschließen ist. Mit Gesundheit ist sowohl die körperliche als auch seelische Gesundheit gemeint.
  • 3.2.einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken
  • Hier wird in der Begründung darauf hingewiesen, dass es um eine Maßnahme gehen muss, die der Gefährdung der körperlichen und seelischen Gesundheit des Kindes entgegenwirkt. Nach der Begründung sind als Kinder im Sinne dieser Regelung Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anzusehen.
  • 3.3.[Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder]
  • [3.4.]Pflegebedürftigkeit zu vermeiden
  • Diese Regelung wurde im Hinblick auf die neu eingeführten Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit . . . aufgenommen. Nach der Begründung dürften hier insbesondere Heilmittel und Hilfsmittel zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit in Betracht kommen.

(2) Diese medizinischen Voraussetzungen gelten sowohl für medizinische Vorsorgeleistungen, die im Rahmen ambulanter Behandlung gewährt werden (§ 23 SGB V Ziff. 4.1.) als auch für ambulante [Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten] (§ 23 SGB V Ziff. 4.2.) und stationäre Vorsorgemaßnahmen (§ 23 SGB V Ziff. 4.3.).


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