§ 16 BetrAVG, Anpassungsprüfungspflicht
Überschrift eingefügt durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl. I S. 2998).
(1) Der Arbeitgeber hat alle 3 Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2)
Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
im Prüfungszeitraum.
Absatz 2 angefügt durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl. I S. 2998).
(3)
Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt wenn
- 1.der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens 1 v. H. anzupassen,
Nummer 1 geändert durch G vom 26. 6. 2001 (BGBl. I S. 1310).
- 2.die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Absatz 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Absatz 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
Nummer 2 geändert durch G vom 26. 6. 2001 (BGBl. I S. 1310) und G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2553).
- 3.eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
Nummer 3 angefügt durch G vom 26. 6. 2001 (BGBl. I S. 1310).
Absatz 3 angefügt durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl. I S. 2998).
(4)1 Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. 2 Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen 3 Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
Absatz 4 angefügt durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl. I S. 2998).
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nummer 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nummer 2 zu verwenden.
Absatz 5 angefügt durch G vom 26. 6. 2001 (BGBl. I S. 1310).
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
Absatz 6 angefügt durch G vom 26. 6. 2001 (BGBl. I S. 1310), neugefasst durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl. I S. 2167).