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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06]
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2022 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 3.2.2.3.2. RS 2022/06, Feststellung innerhalb eines Monats ohne Beschäftigungsverhältnis

Das Fortbestehen der Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 SGB V bleibt gemäß § 46 Satz 3 SGB V erhalten, wenn die weitere AU wegen derselben Krankheit spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der AU ärztlich festgestellt wird. Somit bleibt der Anspruch auf Krankengeld auch dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nicht am nächsten Werktag im Sinne des § 46 Satz 2 SGB V, aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Das Krankengeld ruht für die Tage, bis die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt worden ist (Ziff. 8.5.).

Beispiel 39: Verspätete Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ohne Beschäftigungsverhältnis

Arbeitsunfähigkeit ab24. 6. (Mo.)
Entgeltfortzahlung bis4. 8. (So.)
Beschäftigungsverhältnis endet am4. 8. (So.)
Krankengeldbezug ab5. 8. (Mo.)
Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt bis12. 8. (Mo.)
Erneute ärztliche Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit15. 8. (Do.)

Ergebnis:

Für die Zeit der Feststellungslücke vom 13. 8. bis 14. 8. besteht der Anspruch auf Krankengeld nach § 46 Satz 3 SGB V fort, dieser ruht jedoch nach § 49 Absatz 1 Nummer 8 SGB V. Mit der erneuten Feststellung der Arbeitsunfähigkeit am 15. 8. endet das Ruhen und die Zahlung des Krankengeldes erfolgt wieder.


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