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KfzHV – Kraftfahrzeughilfe-Verordnung

Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - KfzHV)
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KfzHV – Kraftfahrzeughilfe-Verordnung



§ 8 KfzHV, Fahrerlaubnis

(1)1 Zu den Kosten, die für die Erlangung einer Fahrerlaubnis notwendig sind, wird ein Zuschuss geleistet. 2 Er beläuft sich bei behinderten Menschen mit einem Einkommen (§ 6 Absatz 3)

  • 1.bis 40 v. H. der monatlichen Bezugsgröße 1 nach § 18 Absatz 1 SGB IV (monatliche Bezugsgröße) auf die volle Höhe,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 27. 4. 2002 (BGBl. I S. 1467).

  • 2.bis zu 55 v. H. der monatlichen Bezugsgröße 2 auf 2/3,
  • 3.bis zu 75 v. H. der monatlichen Bezugsgröße 3 auf 1/3
der entstehenden notwendigen Kosten; § 6 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend. 3 Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen für den Erwerb der Fahrerlaubnis, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, sind anzurechnen.

Satz 2 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046).

(2) Kosten für behinderungsbedingte Untersuchungen, Ergänzungsprüfungen und Eintragungen in vorhandene Führerscheine werden in vollem Umfang übernommen.

1 40 v. H. der monatlichen Bezugsgröße im Jahr 2025 (aufgerundet auf volle 5 EUR): 1 500 EUR.

2 55 v. H. der monatlichen Bezugsgröße im Jahr 2025 (aufgerundet auf volle 5 EUR): 2 060 EUR.

3 75 v. H. der monatlichen Bezugsgröße im Jahr 2025 (aufgerundet auf volle 5 EUR): 2 810 EUR.


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