§ 9 KfzHV, Leistungen in besonderen Härtefällen
(1)1 Zur Vermeidung besonderer Härten können Leistungen auch abweichend von § 2 Absatz 1, §§ 6 und § 8 Absatz 1 erbracht werden, soweit dies
- 1.notwendig ist, um Leistungen der Kraftfahrzeughilfe von seiten eines anderen Leistungsträgers nicht erforderlich werden zu lassen, oder
Nummer 1 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046).
- 2.unter den Voraussetzungen des § 3 zur Aufnahme oder Fortsetzung einer beruflichen Tätigkeit unumgänglich ist.
Nummer 2 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046).
2 Im Rahmen von Satz 1 Nummer 2 kann auch ein Zuschuss für die Beförderung des behinderten Menschen, insbesondere durch Beförderungsdienste, geleistet werden, wenn
- 1.der behinderte Mensch ein Kraftfahrzeug nicht selbst führen kann und auch nicht gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt (§ 3 Absatz 1 Nummer 2), oder
- 2.die Übernahme der Beförderungskosten anstelle von Kraftfahrzeughilfen wirtschaftlicher und für den behinderten Menschen zumutbar ist;
dabei ist zu berücksichtigen, was der behinderte Mensch als Kraftfahrzeughalter bei Anwendung des
§ 6 für die Anschaffung und die berufliche Nutzung des Kraftfahrzeugs aus eigenen Mitteln aufzubringen hätte.
Satz 2 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046).
(2)1 Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 können als Darlehen erbracht werden, wenn die dort genannten Ziele auch durch ein Darlehen erreicht werden können; das Darlehen darf zusammen mit einem Zuschuss nach § 6 den nach § 5 maßgebenden Bemessungsbetrag nicht übersteigen. 2 Das Darlehen ist unverzinslich und spätestens innerhalb von 5 Jahren zu tilgen; es können bis zu 2 tilgungsfreie Jahre eingeräumt werden. 3 Auf die Rückzahlung des Darlehens kann unter den in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen verzichtet werden.