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KfzHV – Kraftfahrzeughilfe-Verordnung

Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - KfzHV)
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KfzHV – Kraftfahrzeughilfe-Verordnung



§ 6 KfzHV, Art und Höhe der Förderung

(1)1 Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird in der Regel als Zuschuss geleistet. 2 Der Zuschuss richtet sich nach dem Einkommen des behinderten Menschen nach Maßgabe der folgenden Tabelle:

Einkommen bis zu v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IVZuschuss in v. H. des Bemessungsbetrags nach § 5
40100
4588
5076
5564
6052
6540
7028
7516
3 Die Beträge nach Satz 2 sind jeweils auf volle 5 EUR aufzurunden.

Satz 1 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046). Satz 2 geändert durch G vom 27. 4. 2002 (BGBl. I S. 1467). Satz 3 geändert durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl. I S. 1983).

(2) Von dem Einkommen des behinderten Menschen ist für jeden von ihm unterhaltenen Familienangehörigen ein Betrag von 12 v. H. der monatlichen Bezugsgröße 1 nach § 18 Absatz 1 SGB IV abzusetzen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Absatz 2 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046) und G vom 27. 4. 2002 (BGBl. I S. 1467).

(3)1 Einkommen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind das monatliche Netto-Arbeitsentgelt, Netto-Arbeitseinkommen und vergleichbare Lohnersatzleistungen des behinderten Menschen. 2 Die Ermittlung des Einkommens richtet sich nach den für den zuständigen Träger maßgeblichen Regelungen.

Satz 1 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046).

(4)1 Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Hilfe zur erneuten Beschaffung eines Kraftfahrzeugs. 2 Die Hilfe soll nicht vor Ablauf von 5 Jahren seit der Beschaffung des zuletzt geförderten Fahrzeugs geleistet werden.

1 12 v. H. der monatlichen Bezugsgröße im Jahr 2025 (aufgerundet auf volle 5 EUR): 450 EUR.


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