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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 157 UmwG, Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertrage Verbindlichkeiten

(1)1 Der Einzelkaufmann haftet für die im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag aufgeführten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von 5 Jahren nach der Ausgliederung fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 BGB bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. 2 Eine Haftung des Einzelkaufmanns als Gesellschafter des aufnehmenden Rechtsträgers nach § 126 HGB bleibt unberührt.

Satz 2 geändert durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436).

(2)1 Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes des Einzelkaufmanns nach § 125 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 bekannt gemacht worden ist. 2 Die für die Verjährung geltenden §§ 204, § 206, § 210, § 211 und § 212 Absatz 2 und 3 BGB sind entsprechend anzuwenden.

(3) Einer Feststellung in einer in § 197 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 BGB bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Einzelkaufmann den Anspruch schriftlich anerkannt hat.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Einzelkaufmann in dem Rechtsträger anderer Rechtsform geschäftsführend tätig wird.


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