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Rundschreiben

2016 - Rundschreiben Nr. 4

Gemeinsames Rundschreiben Meldeverfahren zur Sozialversicherung [RS 2016/04]
Sozialversicherungsrecht
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2016 - Rundschreiben Nr. 4



Anlage 3 RS 2016/04, Übersicht der mit dem DSME zu meldenden Sachverhalte

I. Meldungen der Arbeitgeber an die Einzugsstelle
I.1 Anmeldungen für Beschäftigte
MeldesachverhaltArt der MeldungDatensatzDatenbausteinPersonengruppenschlüsselAbgabegrundAnmerkung
Beginn der Versicherungs- und/oder Beitragspflicht wegen Aufnahme einer Beschäftigung (VSNR liegt vor)AnmeldungDSMEDBME DBNA DBAN101 102 104 105 106 107 108 109 111 112 113 114 116 117 118 119 120 121 122 123 124 127 19010
Beginn der Versicherungs- und/oder Beitragspflicht wegen Aufnahme einer Beschäftigung (VSNR wurde noch nicht vergeben oder liegt dem Arbeitgeber nicht vor)AnmeldungDSMEDBME DBNA DBGB DBAN101 102 104 105 106 107 109 111 112 113 114 116 117 118 119 120 121 122 123 124 127 19010Vgl. auch Hinweis 1 am Ende des Dokuments.
Beginn einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV (kurzfristige Beschäftigung) — VSNR liegt vor —AnmeldungDSMEDBME DBNA DBAN11010
Beginn einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV (kurzfristige Beschäftigung) — VSNR wurde noch nicht vergeben oder liegt dem Arbeitgeber nicht vor —AnmeldungDSMEDBME DBNA DBGB DBAN11010Vgl. auch Hinweis 1 am Ende des Dokuments.
Beginn einer tageweisen Freistellung oder Senkung der regelmäßigen Arbeitszeit unter Verwendung von Wertguthaben aus dem anderen Rechtskreis im Rahmen flexibler ArbeitszeitregelungenAnmeldungDSMEDBME DBNA DBAN101 102 103 113 114 119 120 121 122 12410In der Meldung ist das Kennzeichen "Mehrfachbeschäftigter" zu setzen.
Aufnahme der Beschäftigung nach Ende einer vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung durch Inanspruchnahme einer Freistellung nach § 3 PflegeZGAnmeldungDSMEDBME DBNA DBAN101 102 103 104 105 106 107 109 111 112 113 114 119 120 121 122 124 127 19010Vgl. auch Hinweis 1 am Ende des Dokuments.
Wechsel der Krankenkasse bei fortbestehendem BeschäftigungsverhältnisAnmeldung (zur neuen KK)DSMEDBME DBNA DBAN101 102 103 104 105 106 107 108 109 111 112 113 114 116 117 118 119 120 121 122 123 124 127 19011Vgl. auch Hinweis 1 am Ende des Dokuments.
Wechsel der Beitragsgruppe bei fortbestehendem BeschäftigungsverhältnisAnmeldungDSMEDBME DBNA DBAN101 102 103 104 105 106 108 109 112 113 114 117 118 119 120 121 122 123 124 127 19012Vgl. auch Hinweis 1 am Ende des Dokuments.
Beginn einer Beschäftigung nach dem AltTZG (beim gleichen Arbeitgeber ohne Krankenkassenwechsel und/oder ohne Beitragsgruppenwechsel)AnmeldungDSMEDBME DBNA DBAN10313Mit gleichzeitigem AG-Wechsel Anmeldung mit GD=10.
Beim gleichen AG mit KK-Wechsel und ggf. Beitragsgruppenwechsel Anmeldung mit GD=11.
Beim gleichen AG mit Beitragsgruppenwechsel Anmeldung mit GD=12.
Vgl. auch Hinweis 1 am Ende des Dokuments.
Beginn einer Beschäftigung nach Beendigung einer Berufsausbildung (beim gleichen Arbeitgeber und/oder ggf. ohne Beitragsgruppenwechsel)AnmeldungDSMEDBME DBNA DBAN101 104 112 113 114 117 118 123 124 19013Mit gleichzeitigem AG-Wechsel und ggf. Beitragsgruppenwechsel Anmeldung mit GD=10.
Beim gleichen AG mit Beitragsgruppenwechsel Anmeldung mit GD=12.
Vgl. auch Hinweis 1 am Ende des Dokuments.
Beginn einer geringfügigen Beschäftigung nach Beendigung einer Berufsausbildung (ohne Arbeitgeberwechsel)AnmeldungDSMEDBME DBNA DBAN109 110 19011Wechsel der Einzugsstelle (von Krankenkasse zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Minijob-Zentrale (nachfolgend nur "Minijob-Zentrale")).
Mit gleichzeitigem AG-Wechsel Anmeldung mit GD=10.
Vgl. auch Hinweis 1 am Ende des Dokuments.
Beginn einer Berufsausbildung nach Beendigung einer Beschäftigung (beim gleichen Arbeitgeber und/oder ggf. ohne Beitragsgruppenwechsel)AnmeldungDSMEDBME DBNA DBAN102 121 12213Mit gleichzeitigem AG-Wechsel und ggf. Beitragsgruppenwechsel Anmeldung mit GD=10.
Beim gleichen AG mit Beitragsgruppenwechsel Anmeldung mit GD=12.
Vgl. auch Hinweis 1 am Ende des Dokuments.
Beginn einer Berufsausbildung nach Beendigung einer geringfügigen Beschäftigung (ohne Arbeitgeberwechsel)AnmeldungDSMEDBME DBNA DBAN102 121 12211Wechsel der Einzugsstelle (von Minijob-Zentrale zur Krankenkasse).
Mit gleichzeitigem AG-Wechsel Anmeldung mit GD=10.
Vgl. auch Hinweis 1 am Ende des Dokuments.
Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach Beendigung einer geringfügigen Beschäftigung (ohne Arbeitgeberwechsel)AnmeldungDSMEDBME DBNA DBAN101 104 105 106 107 111 112 113 114 116 117 118 119 120 123 124 12711Wechsel der Einzugsstelle (von Minijob-Zentrale zur Krankenkasse).
Mit gleichzeitigem AG-Wechsel Anmeldung mit GD=10.
Vgl. auch Hinweis 1 am Ende des Dokuments.
Beginn einer geringfügigen Beschäftigung nach Beendigung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (ohne Arbeitgeberwechsel)AnmeldungDSMEDBME DBNA DBAN109 110 19011Wechsel der Einzugsstelle (von Krankenkasse zur Minijob-Zentrale).
Mit gleichzeitigem AG-Wechsel Anmeldung mit GD=10.
Vgl. auch Hinweis 1 am Ende des Dokuments.
Wechsel in der Art der geringfügigen Beschäftigung (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV oder umgekehrt)AnmeldungDSMEDBME DBNA DBAN109 110 19012Mit gleichzeitigem AG-Wechsel Anmeldung mit GD=10.
Vgl. auch Hinweis 1 am Ende des Dokuments.
Verzicht eines geringfügig entlohnten Beschäftigten nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV auf die Rentenversicherungsfreiheit nach § 230 Absatz 8 Satz 2 SGB VIAnmeldungDSMEDBME DBNA DBAN10912Vgl. auch Hinweis 1 am Ende des Dokuments.
Beginn der Versicherungs- und/oder Beitragspflicht nach Ende einer Unterbrechung der Beschäftigung ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts von länger als einem MonatAnmeldungDSMEDBME DBNA DBAN101 102 103 104 105 106 107 109 111 112 113 114 119 120 121 122 123 124 127 19013Vgl. auch Hinweis 1 am Ende des Dokuments.
Aufnahme einer Beschäftigung nach Wechsel von einer Betriebsstätte im Beitrittsgebiet zu einer Betriebsstätte im übrigen Bundesgebiet bzw. umgekehrt (ohne Arbeitgeber-/Krankenkassenwechsel)AnmeldungDSMEDBME DBNA DBAN101 102 103 104 105 106 107 109 110 111 112 113 114 119 120 121 122 123 124 127 19013Bei gleichzeitigem AG- und ggf. Krankenkassenwechsel Anmeldung mit GD=10.
Beim gleichen AG mit Krankenkassenwechsel Anmeldung mit GD=11.
Vgl. auch Hinweis 1 am Ende des Dokuments.
Wechsel des Rechtskreises beim Abbau des Wertguthabens in der Freistellungsphase im Rahmen flexibler ArbeitszeitregelungenAnmeldungDSMEDBME DBNA DBAN101 102 103 113 114 119 120 121 122 12413Erfolgt der Wechsel innerhalb eines Kalendermonats, ist eine taggenaue Meldung vorzunehmen.
Wechsel der berufsständischen Versorgungseinrichtung bei fortbestehendem BeschäftigungsverhältnisAnmeldungDSMEDBME DBNA DBAN101 102 103 105 106 107 108 109 111 112 113 114 117 118 119 120 121 122 123 124 127 19013Beim Wechsel der berufsständischen Versorgungseinrichtung sind Änderungsmeldungen sowohl gegenüber den berufsständischen Versorgungseinrichtungen als auch der zuständigen Krankenkasse bzw. bei geringfügiger Beschäftigung der Minijob-Zentrale vorzunehmen.
Wiederanmeldung einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung beim selben Arbeitgeber nach einer Aussteuerung (= Ende des Krankengeldbezuges nach Erreichen der Höchstbezugsdauer des Krankengeldes nach § 48 Absatz 1 SGB V) wegen Arbeitsfähigkeit des ArbeitnehmersAnmeldungDSMEDBME DBNA DBAN101 102 103 107 112 113 114 117 118 121 122 123 124 12713
Wechsel des EntgeltabrechnungssystemsAnmeldungDSMEDBME DBNA DBAN101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 117 118 119 120 121 122 123 124 127 19013Vgl. auch Hinweis 1 am Ende des Dokuments.
I.2 Abmeldungen für Beschäftigte
MeldesachverhaltArt der MeldungDatensatzDatenbausteinPersonengruppenschlüsselAbgabegrundAnmerkung
Ende der versicherungs- und/oder beitragspflichtigen Beschäftigung, auch wenn das Arbeitsverhältnis fortbestehtAbmeldungDSMEDBME101 102 103 104 105 106 107 108 109 111 112 113 114 116 117 118 119 120 121 122 123 124 127 19030
Ende des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses infolge vollständiger Freistellung von der Arbeitsleistung durch Inanspruchnahme einer Freistellung nach § 3 PflegeZG, auch wenn das Arbeitsverhältnis fortbestehtAbmeldungDSMEDBME101 102 103 104 105 106 107 108 109 111 112 113 114 116 117 118 119 120 121 122 123 124 127 19030Ein Fortbestehen des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses für eine Freistellung nach § 3 PflegeZG ist bei vollständiger Freistellung von der Arbeitsleistung nach § 7 Absatz 3 Satz 4 SGB IV ausgeschlossen (auch für den ersten Monat).
Ende einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV (kurzfristige Beschäftigung)AbmeldungDSMEDBME11030
Ende einer tageweisen Freistellung oder Senkung der regelmäßigen Arbeitszeit unter Verwendung von Wertguthaben aus dem anderen Rechtskreis im Rahmen flexibler ArbeitszeitregelungenAbmeldungDSMEDBME101 102 103 113 114 119 120 121 122 12430
Ende der Beschäftigung wegen TodAbmeldungDSMEDBME101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 116 117 118 119 120 121 122 123 124 127 19049
Wechsel der Krankenkasse bei fortbestehendem BeschäftigungsverhältnisAbmeldung (zur bisherigen KK)DSMEDBME101 102 103 104 105 106 107 108 109 111 112 113 114 116 117 118 119 120 121 122 123 124 127 19031
Wechsel der Beitragsgruppe bei fortbestehendem BeschäftigungsverhältnisAbmeldungDSMEDBME101 102 103 104 105 106 107 108 109 111 112 113 114 117 118 119 120 121 124 127 19032Entfällt die Beitragspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung Abmeldung mit GD=30.
Ende einer Beschäftigung wegen Beginn einer Beschäftigung nach dem AltTZG (beim gleichen Arbeitgeber ohne Krankenkassenwechsel und/oder ohne Beitragsgruppenwechsel)AbmeldungDSMEDBME101 112 11333Mit gleichzeitigem AG-Wechsel Abmeldung mit GD=30.
Beim gleichen AG mit KK-Wechsel und ggf. Beitragsgruppenwechsel Abmeldung mit GD=31.
Beim gleichen AG mit Beitragsgruppenwechsel Abmeldung mit GD=32.
Ende der Beschäftigung bei einer sich anschließenden Berufsausbildung (beim gleichen Arbeitgeber ohne Krankenkassenwechsel und/oder ggf. ohne Beitragsgruppenwechsel)AbmeldungDSMEDBME101 104 105 106 107 111 112 113 114 123 124 127 19033Mit gleichzeitigem AG-Wechsel und ggf. Beitragsgruppenwechsel Abmeldung mit GD=30.
Beim gleichen AG mit Beitragsgruppenwechsel Abmeldung mit GD=32.
Ende der geringfügigen Beschäftigung bei einer sich anschließenden Berufsausbildung (ohne Arbeitgeberwechsel)AbmeldungDSMEDBME109 110 19031Wechsel der Einzugsstelle (von Minijob-Zentrale zur Krankenkasse).
Mit gleichzeitigem AG-Wechsel Abmeldung mit GD=30.
Ende der Berufsausbildung bei einer sich anschließenden Beschäftigung (beim gleichen Arbeitgeber ohne Krankenkassenwechsel und/oder ohne Beitragsgruppenwechsel)AbmeldungDSMEDBME102 121 12233Mit gleichzeitigem AG-Wechsel und ggf. Beitragsgruppenwechsel Abmeldung mit GD=30.
Beim gleichen AG mit Beitragsgruppenwechsel Abmeldung mit GD=32.
Ende der Berufsausbildung bei einer sich anschließenden geringfügigen Beschäftigung (ohne Arbeitgeberwechsel)AbmeldungDSMEDBME102 121 12231Wechsel der Einzugsstelle (von Krankenkasse zur Minijob-Zentrale).
Mit gleichzeitigem AG-Wechsel Abmeldung mit GD=30.
Ende einer geringfügigen Beschäftigung bei einer sich anschließenden versicherungspflichtigen Beschäftigung (ohne Arbeitgeberwechsel)AbmeldungDSMEDBME109 110 19031Wechsel der Einzugsstelle (von Minijob-Zentrale zur Krankenkasse).
Mit gleichzeitigem AG-Wechsel Abmeldung mit GD=30.
Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei einer sich anschließenden geringfügigen Beschäftigung (ohne Arbeitgeber-/Krankenkassenwechsel)AbmeldungDSMEDBME101 103 104 105 106 107 111 112 113 114 116 117 118 119 120 123 124 12731Wechsel der Einzugsstelle (von Krankenkasse zur Minijob-Zentrale).
Mit gleichzeitigem AG-Wechsel Abmeldung mit GD=30.
Wechsel in der Art der geringfügigen Beschäftigung (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV oder umgekehrt)AbmeldungDSMEDBME109 110 19032
Verzicht eines geringfügig entlohnten Beschäftigten nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV auf die Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 2 Satz 2 SGB VIAbmeldungDSMEDBME10932
Beendigung einer Beschäftigung bei Wechsel von einer Betriebsstätte im Beitrittsgebiet zu einer Betriebsstätte im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt (ohne Arbeitgeber-/Krankenkassenwechsel)AbmeldungDSMEDBME101 102 103 104 105 106 107 109 111 112 113 114 119 120 121 122 123 124 127 19033Bei gleichzeitigem AG-Wechsel und ggf. Krankenkassenwechsel Abmeldung mit GD=30.
Beim gleichen AG mit Krankenkassenwechsel Abmeldung mit GD=31.
Wechsel des Rechtskreises beim Abbau des Wertguthabens in der Freistellungsphase im Rahmen flexibler ArbeitszeitregelungenAbmeldungDSMEDBME101 102 103 113 114 119 120 121 122 12433Erfolgt der Wechsel innerhalb eines Kalendermonats, ist eine taggenaue Meldung vorzunehmen.
Wechsel der berufsständischen Versorgungseinrichtung bei fortbestehendem BeschäftigungsverhältnisAbmeldungDSMEDBME DBNA DBAN101 102 103 105 106 107 108 109 111 112 113 114 117 118 119 120 121 122 123 124 127 19033Beim Wechsel der berufsständischen Versorgungseinrichtung sind Änderungsmeldungen sowohl gegenüber den berufsständischen Versorgungseinrichtungen als auch der zuständigen Krankenkasse bzw. bei geringfügiger Beschäftigung der Minijob-Zentrale vorzunehmen.
Ende einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung beim selben Arbeitgeber aufgrund einer Aussteuerung (= Ende des Krankengeldbezuges wegen Erreichens der Höchstbezugsdauer des Krankengeldes nach § 48 Absatz 1 SGB V) — Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber wurde noch nicht beendet; in diesem Fall endet das Versicherungsverhältnis nach Ablauf eines Monats nach dem Ende des Krankengeldbezuges (vgl. § 7 Absatz 3 SGB IV)AbmeldungDSMEDBME101 102 103 107 112 113 114 117 118 121 122 123 124 12734Es ist nur der Zeitraum der Monatsfrist des § 7 Absatz 3 SGB IV mit Grund der Abgabe 34 zu melden, weil für diese Zeit SV-Tage anzusetzen sind, während für die Zeit des Krankengeldbezuges keine SV-Tage zu berücksichtigen sind. Die Zeit des Krankengeldbezuges bis zum Tage der Aussteuerung ist somit vom Arbeitgeber nicht zu melden, weil es sich um beitragsfreie Zeiten (keine SV-Tage) handelt.
Ende einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung beim selben Arbeitgeber aufgrund einer Zubilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbstätigkeit — Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber wurde während der Monatsfrist nach § 7 Absatz 3 SGB IV nach dem Eingang des Bescheides über die Rentenbewilligung beendet; in diesem Fall endet das Versicherungsverhältnis mit dem Tag der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.AbmeldungDSMEDBME101 102 103 107 112 113 114 117 118 121 122 123 124 12734Es ist nur der Zeitraum des Fortbestehens des Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Absatz 3 SGB IV bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Grund der Abgabe 34 zu melden, weil für diese Zeit SV-Tage anzusetzen sind.
Ende einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung beim selben Arbeitgeber aufgrund einer Aussteuerung (= Ende des Krankengeldbezuges wegen Erreichens der Höchstbezugsdauer des Krankengeldes nach § 48 Absatz 1 SGB V) — Beschäftigungsverhältnis wird sozialversicherungsrechtlich durch den Bezug von Arbeitslosengeld nach § 145 Absatz 1 SGB III nach dem Ende des Krankengeldbezuges beendet.AbmeldungDSMEDBME101 102 103 107 112 113 114 117 118 121 122 123 124 12730
Wechsel des EntgeltabrechnungssystemsAbmeldungDSMEDBME101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 117 118 119 120 121 122 123 124 127 19036
I.3 An-/Abmeldungen für Beschäftigte
MeldesachverhaltArt der MeldungDatensatzDatenbausteinPersonengruppenschlüsselAbgabegrundAnmerkung
Beginn und Ende einer versicherungs- und/oder beitragspflichtigen BeschäftigungAn-/AbmeldungDSMEDBME DBNA DBAN101 102 104 105 106 107 109 111 112 113 114 117 118 119 120 121 122 123 124 127 19040Eine An- und gleichzeitige Abmeldung mit Abgabegrund 40 ist hier nur unter Angabe der VSNR zulässig.
Beginn und Ende einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV (kurzfristige Beschäftigung) — VSNR liegt vor —An-/AbmeldungDSMEDBME DBNA DBAN11040
Beginn und Ende einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV (kurzfristige Beschäftigung) — VSNR wurde noch nicht vergeben oder liegt dem Arbeitgeber nicht vor —An-/AbmeldungDSMEDBME DBNA DBGB DBAN11040Vgl. auch Hinweis 1 am Ende des Dokuments.
I.4 Jahresmeldungen/Entgeltmeldungen
MeldesachverhaltArt der MeldungDatensatzDatenbausteinPersonengruppenschlüsselAbgabegrundAnmerkung
Beschäftigungszeit und Arbeitsentgelt im vorangegangenen KalenderjahrJahresmeldungDSMEDBME101 102 103 104 105 106 107 108 109 111 112 113 114 116 117 118 119 120 121 122 123 124 127 19050
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als Sondermeldung (z. B. in beitragsfreien Zeiten)SondermeldungDSMEDBME101 102 103 104 105 106 107 108 109 111 112 113 114 117 118 119 120 121 122 123 124 12754
Das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt im vorangegangenen Kalenderjahr und seine Zuordnung zur jeweilig anzuwendenden GefahrtarifstelleSondermeldungDSMEDBME DBUVkein PGR92
Meldung von nicht vereinbarungsgemäß verwendetem Wertguthaben (Störfall) im Rahmen flexibler ArbeitszeitregelungenSondermeldungDSMEDBME101 102 103 109 113 114 119 120 121 122 124 19055
Meldung zusätzlicher Beiträge aus dem Regelarbeitsentgelt (bei Beginn der Altersteilzeit bis 30. 6. 2004: aus dem Unterschiedsbetrag) nach § 163 Absatz 5 SGB VI zur Rentenversicherung während des Bezuges einer Entgeltersatzleistung im Rahmen von AltersteilzeitarbeitSondermeldungDSMEDBME10356Meldung des Arbeitgebers in den Fällen, in denen der Arbeitgeber
  • -die zusätzlichen Beiträge aus mindestens 80 v. H. des Regelarbeitsentgelts (bei Beginn der Altersteilzeit bis 30. 6. 2004: aus dem Unterschiedsbetrag) nach § 163 Absatz 5 SGB VI freiwillig oder aufgrund vertraglicher Verpflichtung zahlt oder
  • -einen höheren zusätzlichen Betrag als 80 v. H. des Regelarbeitsentgelts (bei Beginn der Altersteilzeit bis 30. 6. 2004: einen höheren Unterschiedsbetrag als 90 v. H. des bisherigen Arbeitsentgelts) der Beitragsberechnung zugrunde legt.
Gesonderte Meldung über die beitragspflichtigen Einnahmen vor Rentenbeginn nach § 194 Absatz 1 SGB VI
  • -auf Verlangen des Rentenantragsstellers ist eine "Gesonderte Meldung" über die beitragspflichtigen Einnahmen frühestens 3 Monate vor Rentenbeginn zu erstatten
SondermeldungDSMEDBME101 102 103 104 105 106 107 108 109 111 112 113 114 116 117 118 119 120 121 122 123 124 12757Die Gesonderte Meldung ist vom Arbeitgeber gemäß § 12 Absatz 5 DEÜV mit der nächsten Lohn- und Gehaltsabrechnung zu erstatten. Ist zu diesem Zeitpunkt eine Jahresmeldung noch nicht erfolgt, ist diese zum gleichen Zeitpunkt zu erstatten. Zu beachten ist, dass ein nach § 194 Absatz 1 SGB VI gemeldeter Zeitraum gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 DEÜV nicht nochmals zu melden ist.
GKV-Monatsmeldung nach § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 in Verb. mit Absatz 4a SGB IV für Meldezeiträume ab 1. 1. 2015Sonstige EntgeltmeldungDSMEDBKV101 102 103 104 105 106 107 108 111 113 117 118 119 120 121 122 123 124 12758Die GKV-Monatsmeldung ist vom Arbeitgeber nach § 11b DEÜV nach Anforderung der Einzugsstelle mit der ersten foldenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Anforderung zu melden.
Vgl. auch Hinweis 8 am Ende des Dokuments.
I.5 Meldungen wegen Unterbrechung der Beschäftigung
MeldesachverhaltArt der MeldungDatensatzDatenbausteinPersonengruppenschlüsselAbgabegrundAnmerkung
Unterbrechung der Beschäftigung ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts von nicht länger als einem Monat (z. B. unbezahlter Urlaub, Krankengeldbezug)keine Meldung
Unterbrechung der Beschäftigung ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts von länger als einem Monat; z. B. wegen unbezahltem Urlaub oder en bloc Berücksichtigung einer steuerfreien Aufwandsentschädigung/Übungsleiterpauschale im Rahmen eines Dauerbeschäftigungsverhältnisses zu Beginn eines Kalenderjahres.AbmeldungDSMEDBME101 102 103 104 105 106 107 109 112 113 114 119 120 121 122 123 124 127 19034
Unterbrechung der Beschäftigung ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts wegen Arbeitskampf von länger als einem MonatAbmeldungDSMEDBME101 102 103 105 106 107 109 112 113 114 119 120 121 122 123 124 127 19035Eine Meldung mit Abgabegrund 35 darf ggf. nicht zu einer Beendigung der Mitgliedschaft in der Kranken-Pflegeversicherung führen.
Unterbrechung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts von länger als einem Monat wegen ArbeitsunfähigkeitAbmeldungDSMEDBME109 19034
Unterbrechung der Beschäftigung ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts für mindestens einen Kalendermonat aufgrund eines Tatbestandes nach § 7 Absatz 3 Satz 3 SGB IV (außer Elternzeit oder gesetzliche Dienstpflicht).UnterbrechungsmeldungDSMEDBME101 102 103 104 105 106 107 109 112 113 114 119 120 121 122 123 124 127 19051
Unterbrechung der Beschäftigung wegen ElternzeitUnterbrechungsmeldungDSMEDBME101 102 103 104 105 106 107 109 112 113 114 119 120 121 122 124 127 19052Nimmt eine Mutter Elternzeit in Anspruch, dürfte eine Unterbrechungsmeldung mit Abgabegrund 52 nicht erforderlich sein, weil in diesen Fällen bereits eine Unterbrechungsmeldung wegen Anspruch auf Mutterschaftsgeld (Abgabegrund 51) abzugeben ist.
Unterbrechung der Beschäftigung wegen gesetzlicher Dienstpflicht oder freiwilligem Wehrdienst von länger als einem KalendermonatUnterbrechungsmeldungDSMEDBME101 102 103 104 105 106 107 109 112 113 114 121 122 124 127 19053
Ende des Arbeitsverhältnisses während einer gemeldeten UnterbrechungAbmeldungDSMEDBME101 102 103 104 105 106 107 109 112 113 114 119 120 121 122 123 124 127 19030
I.6 Meldungen in Insolvenzfällen
MeldesachverhaltArt der MeldungDatensatzDatenbausteinPersonengruppenschlüsselAbgabegrundAnmerkung
Weiterbeschäftigung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Abweisung mangels MasseAnmeldungDSMEDBME DBNA DBAN101 102 103 105 106 109 112 113 114 117 118 119 120 121 122 123 124 127 19010
13
Anmeldegrund 10, wenn neue Betriebsnummer verwendet wird.
Anmeldegrund 13, wenn bisherige Betriebsnummer weiterverwendet wird.
Weiterbeschäftigung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Abweisung mangels MasseAbmeldungDSMEDBME101 102 103 105 106 109 112 113 114 117 118 119 120 121 122 123 124 127 19030
33
Abmeldegrund 30, wenn neue Betriebsnummer verwendet wird.
Abmeldegrund 33, wenn bisherige Betriebsnummer weiterverwendet wird.
Freistellung von der Beschäftigung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Abweisung mangels MasseAbmeldungDSMEDBME101 102 103 105 106 109 112 113 114 117 118 119 120 121 122 123 124 127 19071
Rechtmäßige Beendigung der Beschäftigung während des Insolvenzverfahrens bei freigestellten ArbeitnehmernAbmeldungDSMEDBME101 102 103 105 106 109 112 113 114 117 118 119 120 121 122 123 124 12772
Entgeltmeldung eines freigestellten Arbeitnehmers während des InsolvenzverfahrensJahresmeldungDSMEDBME101 102 103 105 106 109 112 113 114 117 118 119 120 121 122 123 124 12770
I.7 Änderungsmeldungen
MeldesachverhaltArt der MeldungDatensatzDatenbausteinPersonengruppenschlüsselAbgabegrundAnmerkung
Änderung des Aktenzeichens/der Personalnummer eines BeschäftigtenÄnderungsmeldungDSMEkein DB101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 117 118 119 120 121 122 123 124 127 19062
Änderung der StaatsangehörigkeitÄnderungsmeldungDSMEkein DB101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 116 117 118 119 120 121 122 123 124 127 19063
II. Meldungen der Arbeitgeber an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV)
II.1 Sofortmeldungen für Beschäftigte
MeldesachverhaltArt der MeldungDatensatzDatenbausteinPersonengruppenschlüsselAbgabegrundAnmerkung
Aufnahme einer Beschäftigung im Baugewerbe, im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, im Personenbeförderungsgewerbe, im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, im Schaustellergewerbe, in Unternehmen der Forstwirtschaft, im Gebäudereinigungsgewerbe, in Unternehmen, die sich am Auf- und am Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, in der Fleischwirtschaft, im Prostitutionsgewerbe sowie Wach- und Sicherheitsgewerbe — VSNR ist bekannt —SofortmeldungDSMEDBNA DBSO101 102 103 105 106 109 110 112 113 114 117 118 119 120 121 122 123 124 127 19020
Aufnahme einer Beschäftigung im Baugewerbe, im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, im Personenbeförderungsgewerbe, im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, im Schaustellergewerbe, in Unternehmen der Forstwirtschaft, im Gebäudereinigungsgewerbe, in Unternehmen, die sich am Auf- und am Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, in der Fleischwirtschaft, im Prostitutionsgewerbe sowie im Wach- und Sicherheitsgewerbe — VSNR ist nicht bekannt —SofortmeldungDSMEDBNA DBGB DBAN DBSO101 102 103 105 106 109 110 112 113 114 117 118 119 120 121 122 123 124 127 19020Aufgrund der zur Vergabe einer VSNR notwendigen Daten in der Sofortmeldung ermittelt die DSRV die bereits vorhandene VSNR oder stößt die Vergabe einer neuen VSNR an. Die ermittelte VSNR wird direkt von der DSRV dem Arbeitgeber übermittelt (vgl. Sachverhalt zum Abgabegrund 99 in Abschnitt IV).
III. Meldungen der Einzugsstellen
III.1 Meldungen für Beschäftigte im Privathaushalt (Haushaltsscheckverfahren)
MeldesachverhaltArt der MeldungDatensatzDatenbausteinPersonengruppenschlüsselAbgabegrundAnmerkung
Beginn einer geringfügig entlohnten Beschäftigung im Privathaushalt (Haushaltsscheckverfahren)
- VSNR sowie SV-Ausweis liegen vor -
AnmeldungDSMEDBME DBNA DBAN20910Wurde für den im Privathaushalt Beschäftigten noch keine Rentenversicherungsnummer (VSNR) vergeben, ist von der Minijob-Zentrale zunächst die Vergabe einer VSNR zu beantragen (vgl. unter III.6).
Vgl. auch Hinweis 5 am Ende des Dokuments.
Beginn einer kurzfristigen Beschäftigung im Privathaushalt (Haushaltsscheckverfahren)
- VSNR sowie SV-Ausweis liegen vor -
AnmeldungDSMEDBME DBNA DBAN21010Wurde für den im Privathaushalt Beschäftigten noch keine Rentenversicherungsnummer (VSNR) vergeben, ist von der Minijob-Zentrale zunächst die Vergabe einer VSNR zu beantragen (vgl. unter III.6).
Wechsel der Beitragsgruppe bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis (Wenn dem Antrag des Arbeitnehmers auf die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Absatz 1b SGB VI entsprochen wurde)AnmeldungDSMEDBME DBNA DBAN20912
Wechsel in der Art der geringfügigen Beschäftigung (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV oder umgekehrt)AnmeldungDSMEDBME DBNA DBAN209 21012Mit gleichzeitigem AG-Wechsel Anmeldung mit GD = 10.
Beginn der Versicherungs- und/oder Beitragspflicht nach Ende einer Unterbrechung der Beschäftigung ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts von länger als einem MonatAnmeldungDSMEDBME DBNA DBAN209 21013
Ende einer geringfügig entlohnten Beschäftigung im Privathaushalt (Haushaltsscheckverfahren)AbmeldungDSMEDBME20930
Ende einer kurzfristigen Beschäftigung im Privathaushalt (Haushaltsscheckverfahren)AbmeldungDSMEDBME21030
Wechsel der Beitragsgruppe bei fortbestehendem BeschäftigungsverhältnisAbmeldungDSMEDBME20932Entfällt die Beitragspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung Abmeldung mit GD = 30.
Wechsel in der Art der geringfügigen Beschäftigung (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV oder umgekehrt)AbmeldungDSMEDBME209 21032
Ende einer geringfügigen Beschäftigung aus sonstigen GründenAbmeldungDSMEDBME209 21033
Ende der Versicherungs- und/oder Beitragspflicht wegen einer Unterbrechung der Beschäftigung ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts von länger als einem MonatAbmeldungDSMEDBME209 21034
Beginn und Ende einer versicherungs- und/oder beitragspflichtigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV (geringfügig entlohnte Beschäftigung) sowie nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV (kurzfristige Beschäftigung)An-/AbmeldungDSMEDBME DBNA DBAN209 21040Eine An- und gleichzeitige Abmeldung mit Abgabegrund 40 ist hier nur unter Angabe der VSNR zulässig.
Wurde für den im Privathaushalt Beschäftigten noch keine Rentenversicherungsnummer (VSNR) vergeben, ist von der Minijob-Zentrale zunächst die Vergabe einer VSNR zu beantragen (vgl. unter III.5).
Ende der Beschäftigung wegen TodAbmeldungDSMEDBME209 21049
Beschäftigungszeit und Arbeitsentgelt für geringfügig entlohnte Beschäftigte im Privathaushalt im vorangegangenen Kalenderjahr (Haushaltsscheckverfahren)JahresmeldungDSMEDBME20950
Unterbrechung der Beschäftigung ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts für mindestens einen Kalendermonat aufgrund eines Tatbestandes nach § 7 Absatz 3 Satz 3 SGB IV (außer Elternzeit oder gesetzliche Dienstpflicht).UnterbrechungsmeldungDSMEDBME20951
Unterbrechung der Beschäftigung wegen ElternzeitUnterbrechungsmeldungDSMEDBME20952
Einmalig gezahltes, nicht ausschließlich in der Unfallversicherung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt als Sondermeldung (z. B. in beitragsfreien Zeiten)SondermeldungDSMEDBME20954
Gesonderte Meldung über die beitragspflichtigen Einnahmen vor Rentenbeginn nach § 194 Absatz 1 SGB VI
  • -auf Verlangen des Rentenantragsstellers ist eine "Gesonderte Meldung" über die beitragspflichtigen Einnahmen frühestens 3 Monate vor Rentenbeginn zu erstatten
SondermeldungDSMEDBME20957
III.2 Meldungen für Pflegepersonen
MeldesachverhaltArt der MeldungDatensatzDatenbausteinPersonengruppenschlüsselAbgabegrundAnmerkung
Ende der Rentenversicherungspflicht einer Pflegeperson im Sinne von § 19 SGB XI mit/ohne Beihilfeberechtigung des PflegebedürftigenAbmeldungDSMEDBME207 20830Wurde für die Pflegeperson noch keine Rentenversicherungsnummer (VSNR) vergeben, ist von der Krankenkasse zunächst die Vergabe einer VSNR zu beantragen (vgl. unter III.6).
Beschäftigungszeit und Arbeitsentgelt für Pflegepersonen im Sinne von § 19 SGB XI im vorangegangenen KalenderjahrJahresmeldungDSMEDBME207 20850Wurde für die Pflegeperson noch keine Rentenversicherungsnummer (VSNR) vergeben, ist von der Krankenkasse zunächst die Vergabe einer VSNR zu beantragen (vgl. unter III.6).
Gesonderte Meldung über die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 194 Absatz 2 SGB VI
  • -frühestens 3 Monate vor Rentenbeginn zu erstatten
SondermeldungDSMEDBME207 20857Die Gesonderte Meldung ist durch die soziale Pflegekasse bzw. das private Versicherungsunternehmen zu erstatten. Zu beachten ist, dass ein nach § 194 SGB VI gemeldeter Zeitraum gemäß § 38 Absatz 3 Satz 1 in Verb. mit § 5 Absatz 3 Satz 2 DEÜV nicht nochmals zu melden ist.
III.3 Änderungsmeldungen
MeldesachverhaltArt der MeldungDatensatzDatenbausteinPersonengruppenschlüsselAbgabegrundAnmerkung
Änderung der Staatsangehörigkeit eines VersichertenÄnderungsmeldungDSMEkein DB207 20863
III.4 Meldung über unständig Beschäftigte
MeldesachverhaltArt der MeldungDatensatzDatenbausteinPersonengruppenschlüsselAbgabegrundAnmerkung
Gesonderte Meldung über die beitragspflichtigen Einnahmen vor Rentenbeginn nach § 194 Absatz 1 SGB VI
  • -Auf Verlangen des Rentenantragsstellers ist eine "Gesonderte Meldung" über die beitragspflichtigen Einnahmen frühestens 3 Monate vor Rentenbeginn zu erstatten
SondermeldungDSMEDBME20557Vgl. Hinweis 7 am Ende des Dokuments.
Meldung der Krankenkasse über unständig BeschäftigteEntgeltmeldungDSMEDBME20559Vgl. Hinweis 7 am Ende des Dokuments.
III.5 Beantragung einer Rentenversicherungsnummer
MeldesachverhaltArt der MeldungDatensatzDatenbausteinPersonengruppenschlüsselAbgabegrundAnmerkung
Antrag auf Vergabe einer VersicherungsnummerAnforderungDSMEDBNA DBGB DBAN DBVR101 102 103 104 105 106 107 109 110 111 112 113 114 117 118 121 122 123 124 127 190 202 207 208 209 21099
III.6 Anforderung eines Versicherungsnummernachweises
MeldesachverhaltArt der MeldungDatensatzDatenbausteinPersonengruppenschlüsselAbgabegrundAnmerkung
Anforderung eines Versicherungsnummernachweises (VSNR vorhanden)AnforderungDSMEDBNA DBAN DBSV101 102 103 104 105 106 107 109 110 111 112 113 114 116 117 118 119 120 121 122 123 124 127 207 208 209 21090
III.7 Fiktive Meldungen für Beschäftigte
MeldesachverhaltArt der MeldungDatensatzDatenbausteinPersonengruppenschlüsselAbgabegrundAnmerkung
Beschäftigungszeit im vorangegangenen Kalenderjahr (bei Schließung der Mitgliedschaft durch die Einzugsstelle), für die trotz durchgeführter Ermittlungen seitens der Einzugsstelle kein Arbeitgeber auffindbar ist oder nicht mehr existiert und somit kein Arbeitsentgelt mehr ermittelt werden kannJahresmeldungDSMEDBME101 102 103 104 105 106 107 108 109 111 113 117 118 119 120 121 122 123 124 12794nur Entgelt = "000000" zulässig
Schließung der Mitgliedschaft durch die Einzugsstelle, wenn trotz durchgeführter Ermittlungen kein Arbeitgeber auffindbar ist oder nicht mehr existiert und somit kein Arbeitsentgelt mehr ermittelt werden kannAbmeldungDSMEDBME101 102 103 104 105 106 107 108 109 111 113 117 118 119 120 121 122 123 124 12795nur Entgelt = "000000" zulässig
IV. Meldungen der Rentenversicherungsträger
MeldesachverhaltArt der MeldungDatensatzDatenbausteinPersonengruppenschlüsselAbgabegrundAnmerkung
Rückmeldung an die Minijob-Zentrale bei Überschneidungen mit geringfügigen BeschäftigungenRückmeldungDSMEDBRG101 102 103 104 105 106 109 110 112 113 114 116 117 118 121 122 123 124 202 205 209 21080
Rückmeldung einer VersicherungsnummerRückmeldungDSMEDBVR DBNA101 102 103 104 105 106 107 109 110 111 112 113 114 117 118 121 122 123 124 127 190 202 207 208 209 21099

Hinweise:

1. Die Weiterleitung von Meldungen an den Rentenversicherungsträger ist nur mit Angabe der Versicherungsnummer (VSNR) zulässig. Wird vom Arbeitgeber im automatisierten Verfahren eine Anmeldung bzw. eine An- und Abmeldung für eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB V (kurzfristige Beschäftigung) ohne VSNR abgegeben, sind stets die Datenbausteine DBNA, DBGB und DBAN erforderlich. Vor der Weiterleitung der Meldungen ohne VSNR an den Rentenversicherungsträger ist im Mitgliederbestand der Einzugsstelle festzustellen, ob die VSNR ermittelt werden kann. Ist dies nicht der Fall, ist von der Einzugsstelle zunächst die Vergabe einer VSNR zu beantragen (vgl. unter III.6). Die im Mitgliederbestand ermittelte bzw. vom Rentenversicherungsträger zurückgemeldete VSNR ist in die Meldung des Arbeitgebers zu übernehmen (Feld "VSNR" in DSME) und anschließend an den Rentenversicherungsträger weiterzuleiten (Datensatz DSME mit Datenbaustein DBME; bei Anmeldungen zusätzlich die Datenbausteine DBNA und DBAN). Der Datenbaustein DBGB ist für die Weiterleitung nicht erforderlich.

2. Treffen für einen Meldesachverhalt mehrere Abgabegründe zu (z. B. Wechsel der Beitragsgruppe mit gleichzeitigem Krankenkassenwechsel), ist in der Meldung stets der Abgabegrund mit der niedrigeren Schlüsselzahl anzugeben (hier: Abmeldung mit Abgabegrund 31; Anmeldung mit Abgabegrund 11).

3. Wird mit den Abgabegründen 30 bis 36, 49, 50 bis 54, 57, 58, 70 bis 72 gleichzeitig eine Namens- und/oder Anschriftenänderung gemeldet, sind zusätzlich zu dem angegebenen Datenbaustein DBME die Datenbausteine DBNA und/oder DBAN erforderlich.

4. Die Übersicht zu meldender Sachverhalte berücksichtigt nicht die Besonderheiten der See-Sozialversicherung, der Künstlersozialkasse, der Rehabilitationsträger und der Wehr- und Zivildienstverwaltung. (Personengruppenschlüssel 140 bis 144, 149, 150, 203, 204 und 301 bis 307).

5. Meldungen des Arbeitgebers im Haushaltsscheck-Verfahren sind grundsätzlich nur mit einem Arbeitsentgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.

6. Bei Meldungen für geringfügig entlohnt Beschäftigte (Personengruppenschlüssel 109) ist außer bei den Abgabegründen 20, 56, 58, 59, 92, 94 und 95 zusätzlich zu dem angegebenen Datenbaustein DBME der Datenbaustein DBST erforderlich.

7. Der Personengruppenschlüssel 205 ist nur noch für Meldezeiträume vor dem 1. 1. 2011 zulässig.

8. Der DBAN ist bei Meldungen mit dem Abgabegrund 58 (GKV-Monatsmeldung), die bis zum 31. 12. 2017 erstellt werden, verpflichtend zu übermitteln.


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