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EntgFG – Entgeltfortzahlungsgesetz

Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) [EntgFG]
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EntgFG – Entgeltfortzahlungsgesetz



§ 10 EntgFG, Wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall im Bereich der Heimarbeit

(1)1 In Heimarbeit Beschäftigte (§ 1 Absatz 1 HAG) und ihnen nach § 1 Absatz 2 Buchstabe a bis c HAG Gleichgestellte haben gegen ihren Auftraggeber oder, falls sie von einem Zwischenmeister beschäftigt werden, gegen diesen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags zum Arbeitsentgelt. 2 Der Zuschlag beträgt

  • 1.für Heimarbeiter, für Hausgewerbetreibende ohne fremde Hilfskräfte und die nach § 1 Absatz 2 Buchstabe a HAG Gleichgestellten 3,4 v. H.,
  • 2.für Hausgewerbetreibende mit nicht mehr als 2 fremden Hilfskräften und die nach § 1 Absatz 2 Buchstabe b und c HAG Gleichgestellten 6,4 v. H.
des Arbeitsentgelts vor Abzug der Steuern, des Beitrags zur Bundesagentur für Arbeit und der Sozialversicherungsbeiträge ohne Unkostenzuschlag und ohne die für den Lohnausfall an gesetzlichen Feiertagen, den Urlaub und den Arbeitsausfall infolge Krankheit zu leistenden Zahlungen. 3 Der Zuschlag für die unter Nummer 2 aufgeführten Personen dient zugleich zur Sicherung der Ansprüche der von ihnen Beschäftigten.

Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).

(2) Zwischenmeister, die den in Heimarbeit Beschäftigten nach § 1 Absatz 2 Buchstabe d HAG gleichgestellt sind, haben gegen ihren Auftraggeber Anspruch auf Vergütung der von ihnen nach Absatz 1 nachweislich zu zahlenden Zuschläge.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 in Betracht kommenden Zuschläge sind gesondert in den Entgeltbeleg einzutragen.

(4)1 Für Heimarbeiter (§ 1 Absatz 1 Buchstabe a HAG) kann durch Tarifvertrag bestimmt werden, dass sie statt der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bezeichneten Leistungen die den Arbeitnehmern im Falle ihrer Arbeitsunfähigkeit nach diesem Gesetz zustehenden Leistungen erhalten. 2 Bei der Bemessung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt bleibt der Unkostenzuschlag außer Betracht.

(5)1 Auf die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Zuschläge sind die §§ 23 bis § 25, § 27 und § 28 HAG, auf die in Absatz 1 dem Zwischenmeister gegenüber vorgesehenen Zuschläge außerdem § 21 Absatz 2 HAG entsprechend anzuwenden. 2 Auf die Ansprüche der fremden Hilfskräfte der in Absatz 1 unter Nummer 2 genannten Personen auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist § 26 HAG entsprechend anzuwenden.

Zu § 10 siehe § 10 EntgFG.


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