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Rundschreiben

2018 - Rundschreiben Nr. 2

Grundsätzliche Hinweise zu den versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen [RS 2018/02]
Sozialversicherungsrecht
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2018 - Rundschreiben Nr. 2



Ziff. A.1.1.1.1. RS 2018/02, Betroffene Personenkreise

(1) Versorgungsbezüge (Kurzform für die der Rente vergleichbare Einnahmen) stellen in der Krankenversicherung für die folgenden versicherungspflichtigen Personen und nach Maßgabe der folgenden Vorschriften eine beitragspflichtige Einnahme dar:

  • -Beschäftigte (§ 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V),
  • -Unständig Beschäftigte (§ 232 Satz 2 SGB V),
  • -Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II (§ 232a Absatz 3 SGB V),
  • -Bezieher von Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld, Elterngeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Inanspruchnahme von Elternzeit (§ 232b Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB V),
  • -Seeleute (§ 233 Absatz 2 SGB V),
  • -Künstler und Publizisten nach dem KSVG (§ 234 Absatz 2 SGB V),
  • -Rehabilitanden, Jugendliche in Einrichtungen der Jugendhilfe und behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen (§ 235 Absatz 4 SGB V),
  • -Studenten, Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, Auszubildende ohne Arbeitsentgelt und Auszubildende des 2. Bildungswegs (§ 236 Absatz 2 SGB V),
  • -Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 237 Satz 1 Nummer 2 SGB V),
  • -Landwirtschaftliche Unternehmer (§ 39 Absatz 1 Nummer 3 KVLG 1989) und
  • -Altenteiler (§ 45 Absatz 1 Nummer 2 KVLG 1989).

(2) Für die Beiträge zur Pflegeversicherung gilt dies ebenso (§ 57 Absatz 1 Satz 1 SGB XI).

(3) Für die nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V Versicherungspflichtigen (Auffang-Versicherungspflicht) und für Rentenantragsteller nach § 189 Absatz 1 Satz 1 SGB V gelten die Grundsätze der Beitragsbemessung für freiwillig Versicherte nach § 240 SGB V. Die Beitragsbemessung für Rentenantragsteller nach dem ALG ist in der Satzung der landwirtschaftlichen Krankenkasse geregelt (§ 44 Absatz 1 Satz 1 KVLG 1989).


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