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Grundsätze

HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe

Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V [HebVtr]
Sozialversicherungsrecht
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HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe



§ 3 HebVtr, Gegenstand des Vertrages

Der Vertrag und seine Anlagen regeln die Versorgung der Versicherten mit Hebammenhilfe durch freiberuflich tätige Hebammen gemäß § 134a SGB V, insbesondere:

  • a)Allgemeine Regelungen zur Vergütung (Hebammen-Vergütungsvereinbarung, Anlage 1.1 § 1),
  • b)Beschreibung der Leistungen der Hebammenhilfe (Leistungsbeschreibung, Anlage 1.2 Präambel),
  • c)Höhe der Vergütungen unter Berücksichtigung leistungsspezifischer Regelungen (Vergütungsverzeichnis, Anlage 1.3 Ziff. A.),
  • d)Abrechnungsbestimmungen zu den Leistungen der Hebammenhilfe (Anlage 2 § 1),
  • e)Anforderungen an die Qualitätssicherung und Qualitätsmaßnahmen (Qualitätsvereinbarung, Anlage 3 nebst Beiblättern). Die Qualitätsvereinbarung hat folgende Anhänge:
    • -Anhang 3.a Qualitätsmanagement,
    • -Anhang 3.b Nachweisverfahren nebst Beiblättern,
  • f)Teilnahme der Hebammen an diesem Vertrag (Beitrittserklärung, Anlage 4.1 und Abfrageformular, Anlage 4.2),
  • g)Technische Beschreibung zur Übermittlung der Datensätze der vertragsschließenden Berufsverbände an den GKV-Spitzenverband für die Erstellung der "Vertragspartnerliste Hebammen" nach § 134a SGB V (Anlage 5).

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