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Grundsätze

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes

Satzung des GKV-Spitzenverbandes [GKV-SVS]
Sozialversicherungsrecht
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GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes



Anlage 2 § 7 GKV-SVS, Notwendigkeit und Umfang der Hilfegewährung nach Anlage 2 § 1 Satz 1 Nummer 1

(1) Die finanzielle Hilfe wird in dem Umfang gewährt, der notwendig ist, um durch die Ermöglichung oder Erleichterung der Vereinigung das Haftungsrisiko abzuwenden (Hilfebetrag).

(2)1 Die finanzielle Hilfe ist in dem Umfang notwendig, durch den die Vereinigung ermöglicht oder erleichtert wird und dadurch die Schließung oder die Insolvenz der bedrohten Krankenkasse prognostisch betrachtet vermieden werden kann. 2 Dazu muss die Leistungsfähigkeit der durch die Vereinigung entstehenden Krankenkasse auf Dauer gewährleistet sein.

(3) Zur Feststellung des Hilfebetrages sind die Aufsichtsbehörde und die an der Vereinigung beteiligten Krankenkassen verpflichtet, dem GKV-Spitzenverband alle Auskünfte zu erteilen und Daten zu übermitteln, die seiner Ansicht nach zur Beurteilung des Hilfebedarfes und des Hilfebetrages notwendig sind.


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