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Grundsätze

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes

Satzung des GKV-Spitzenverbandes [GKV-SVS]
Sozialversicherungsrecht
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GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes



Anlage 2 § 10 GKV-SVS, Entscheidung über die Gewährung finanzieller Hilfe

(1)1 Der Vorstand des GKV-Spitzenverbandes entscheidet durch einen Hilfegewährungsbescheid über die Gewährung der finanziellen Hilfe. 2 Zu der Entscheidung gehört u. a. die Festlegung der Art der finanziellen Hilfe (Anlage 2 § 3 Absatz 1 Satz 1), die Umwandlung von Darlehen in Zuschüsse (Anlage 2 § 3 Absatz 1 Satz 2), die Auszahlungsmodalitäten (Anlage 2 § 3 Absatz 2), der Umfang der finanziellen Hilfe (§Anlage 2 § 7 und Anlage 2 § 8) und ihre Finanzierung (Anlage 2 § 11). 3 Er hat dazu die Beschlussfassung des Verwaltungsrates einzuholen. 4 Für die Beschlussfassung des Verwaltungsrates gilt § 33 Absatz 3 GKV-SVS.

(2)1 Der Vorstand des GKV-Spitzenverbandes kann sich zur Vorbereitung seiner Entscheidung von sachverständigen Dritten beraten lassen. 2 Anlage 2 § 9 gilt entsprechend.

(3) Der Vorstand des GKV-Spitzenverbandes soll über den Antrag auf Hilfegewährung innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen (Anlage 2 § 6) und der weiteren entscheidungserheblichen Daten entscheiden.

(4)1 Adressat des Hilfegewährungsbescheides sowie Empfänger des Hilfebetrages ist die im Antrag ausgewiesene Finanzhilfeempfängerkasse oder die nach Vereinigung neu entstandene Krankenkasse. 2 Vor Wirksamwerden der Vereinigung sind die Vereinigungspartner Adressaten des Hilfegewährungsbescheides. 3 Die Aufsichtsbehörde erhält eine Kopie des Hilfegewährungsbescheides.

(5)1 Die Gewährung der finanziellen Hilfe ist im Hilfegewährungsbescheid mit Auflagen zu versehen, die der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit dienen. 2 Wird die finanzielle Hilfe in Form eines Darlehens gewährt, wird das Nähere über die Darlehensgewährung im Falle des Anlage 2 § 1 Satz 1 Nummer 1 in einem Vertrag mit den an der Vereinigung beteiligten Krankenkassen vereinbart. 3 Im Falle des Anlage 2 § 1 Satz 1 Nummer 2 wird eine finanzielle Hilfe zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen als Darlehen gewährt und das Nähere mit der im Antrag ausgewiesenen Finanzhilfe empfangenden Krankenkasse vertraglich festgelegt. 4 In dem Vertrag über die Darlehensgewährung sind u. a. Umfang, Laufzeit sowie Höhe und Zahlungsziele von Tilgungsraten zu vereinbaren.

(6)1 Die Gewährung der finanziellen Hilfe kann von weiteren Bedingungen abhängig gemacht werden. 2 Die Hilfegewährung kann insbesondere mit Nebenbestimmungen im Sinne des § 32 SGB X verbunden werden, die zur Sicherstellung der Vereinigung oder zur Abwendung von Haftungsrisiken auch nach der Vereinigung oder zur Vermeidung eines erneuten Liquiditätsengpasses zweckmäßig sind. 3 Die Gewährung und die Auszahlung von Hilfen gemäß Anlage 2 § 1 Satz 1 Nummer 1 sind mindestens davon abhängig zu machen, dass die bei Antragstellung durch die Aufsichtsbehörde angestrebte Vereinigung wirksam geworden ist.


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