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Grundsätze

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes

Satzung des GKV-Spitzenverbandes [GKV-SVS]
Sozialversicherungsrecht
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GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes



Anlage 2 § 9 GKV-SVS, Beauftragung von sachverständigen Dritten

1 Zur Ermittlung des Hilfebetrages gemäß §Anlage 2 § 7 und Anlage 2 § 8 kann der GKV-Spitzenverband sachverständige Dritte beauftragen. 2 Ihnen gegenüber gilt die Verpflichtung nach den §Anlage 2 § 7 und Anlage 2 § 8 Absätze 3 entsprechend. 3 Die Kosten der Beauftragung haben die Finanzhilfeempfängerkassen zu tragen. 4 Bei einer Hilfegewährung nach Anlage 2 § 7 sind sie Gesamtschuldner im Sinne des § 421 BGB. 5 Die Kosten können mit dem gewährten Hilfebetrag (Anlage 2 § 10) verrechnet werden.


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