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oKFE-RL – Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme

Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-Richtlinie/oKFE-RL)
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oKFE-RL – Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme



II. § 10 oKFE-RL, Qualitätsanforderungen für die Koloskopie gemäß II. § 7 und II. § 8

1 Die in dieser Richtlinie beschriebenen koloskopischen Untersuchungen dürfen nur von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten durchgeführt werden, die über eine Genehmigung gemäß § 135 Absatz 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung koloskopischer Leistungen (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Koloskopie) vom 1. 7. 2012 verfügen. 2 Die in dieser Richtlinie beschriebenen koloskopischen Untersuchungen dürfen nicht von Ärztinnen oder Ärzten durchgeführt werden, die die Bezeichnung "Fachärztin oder Facharzt Kinder- und Jugendmedizin" oder "Fachärztin oder Facharzt Kinderchirurgie" führen.


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