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Richtlinien

oKFE-RL – Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme

Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-Richtlinie/oKFE-RL)
Sozialversicherungsrecht
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oKFE-RL – Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme



II. § 13 oKFE-RL, Datenquellen

Zur Auswertung der Kriterien nach II. § 12 werden die gemäß der Anlage III zu dokumentierenden Daten der

  • a)Vertragsärztinnen und Vertragsärzten gemäß II. § 9 und II. § 10,
  • b)Krankenkassen und
  • c)Krebsregister
genutzt.

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