Arbeitsstättenverordnung

In der Arbeitsstättenverordnung legt der Gesetzgeber fest, was Arbeitgeber zu beachten haben, wenn sie Arbeitsstätten einrichten und betreiben. Im Mittelpunkt stehen Sicherheit und Gesundheitsschutz von Beschäftigten sowie die Vermeidung von Arbeitsunfällen.

Gesundheit, Sicherheit und Technik

Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit zu vermeiden und verbleibende Gefahren zu minimieren, das ist das Ziel bei der Einrichtung und dem Betrieb von Arbeitsstätten. Dabei hat der Arbeitgeber den Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene zu beachten. Darüber hinaus sind ergonomische Anforderungen zu berücksichtigen. 

Barrierefreiheit: Besondere Anforderungen für Arbeitnehmer mit Behinderung

Barrieren, die Menschen an der Ausübung einer Tätigkeit behindern, sollen grundsätzlich identifiziert und abgebaut werden. Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behinderung, ist die Arbeitsstätte zudem so einzurichten und zu betreiben, dass deren besondere Belange berücksichtigt werden. Dazu zählt die barrierefreie Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume. Von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung gibt es die Information 215-112 zur barrierefreien Arbeitsplatzgestaltung. Ausnahmen von den Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung sind nur möglich, wenn sie von der zuständigen Behörde auf schriftlichen Antrag zugelassen wurden.

Instand halten, Mängel beseitigen, Gefährdung vermeiden

Darüber hinaus definiert die Verordnung besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten: So hat der Arbeitgeber sie instand zu halten und festgestellte Mängel unverzüglich zu beseitigen, um Arbeitsunfälle zu vermeiden.

Ist das nicht sofort möglich, dürfen die gefährdeten Beschäftigten dort nicht mehr weiterarbeiten. Weiterhin hat der Arbeitgeber die Pflicht, Sicherheitseinrichtungen, wie etwa Brandmeldeanlagen, in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Auch die Aufstellung eines Flucht- und Rettungsplans sowie das Bereitstellen von Mitteln und Einrichtungen zur Ersten Hilfe gehören zu seinen Aufgaben.

Arbeitgeber haben jeden Arbeitsplatz einer Gefährdungsbeurteilung zu unterziehen. Grundlage dieser Vorgabe ist das Arbeitsschutzgesetz.

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Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz

Arbeitgeber sind zu einer Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze und der Dokumentation dieser Beurteilung verpflichtet. Für die Inhalte und die Durchführung gibt es klare Vorgaben.

Nichtrauchendenschutz

Nichtrauchende im Unternehmen sind wirksam vor Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch zu schützen. Das kann auch bedeuten, notfalls ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche beschränktes Rauchverbot auszusprechen. Ähnliches gilt für Räume mit Publikumsverkehr: Auch hier ist es Aufgabe des Arbeitgebers, die nicht rauchenden Beschäftigten durch technische oder organisatorische Maßnahmen zu schützen.

Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze

Im Anhang der Arbeitsstättenverordnung sind die Anforderungen und Maßnahmen von Bildschirmarbeitsplätzen aufgeführt. So hat der Arbeitgeber beispielsweise dafür zu sorgen, dass die Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch aufgebaut sind und die Bildschirmgeräte so funktionieren, dass die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmenden gewährleistet ist. Weiterhin sind unter anderem folgende Maßnahmen zu ergreifen:

  • Arbeitnehmende müssen regelmäßige Bildschirmpausen einlegen.
  • Sie benötigen ausreichend Platz, um ihre Arbeitshaltung häufig zu wechseln.
  • Die Bildschirme müssen so platziert werden, dass die Oberflächen nicht reflektieren oder blenden.
  • Benötigen Beschäftigte eine Fußstütze, muss der Arbeitgeber ihm diese zur Verfügung stellen.
  • Texte und Grafiken müssen entsprechend der Sehleistung der Arbeitnehmenden ausreichend groß darstellbar sein.

Bildschirmbrille

Laut § 5 der Arbeitsmedizinischen Angebotsvorsorge (ArbMedVV) im Anhang (Teil 4, Absatz 2) sind für Tätigkeiten an Bildschirmgeräten vom Arbeitgeber Angebote für eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens zu machen. Erweist sich aufgrund der Angebotsvorsorge eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, so ist diese zu ermöglichen.

Außerdem sind den Beschäftigten im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Ergebnis der Angebotsvorsorge ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.

Unterweisung der Beschäftigten zur Arbeitssicherheit

Laut Arbeitsstättenverordnung sind Beschäftigte darüber zu informieren,

  • wie der Arbeitsplatz bestimmungsgemäß benutzt wird,
  • welche gesundheits- oder sicherheitsrelevanten Fragen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bestehen,
  • welche Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz durchgeführt werden (zum Beispiel die Arbeitsbedingungen oder die persönliche Schutzausrüstung betreffend),
  • was sie an ihrem spezifischen Arbeitsplatz, etwa an Bildschirmgeräten, besonders beachten sollten.

Der Arbeitgeber muss sie bezüglich dieser Aspekte unterweisen, dazu ist er laut § 12 des Arbeitsschutzgesetzes verpflichtet. Vorher dürfen Beschäftigte die Tätigkeit nicht aufnehmen. Zur Einführung zählt auch die Information über Verhaltensmaßnahmen im Brandfall sowie über Fluchtwege und Notausgänge. Zudem ist die Unterweisung mindestens jährlich zu wiederholen.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 25.03.2024

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