Sozialversicherung: Kurz notiert im Februar

Lesen Sie im AOK-Arbeitgeber-Newsletter: Künstlersozialabgabe bis 31. März melden * Neues AOK-Seminarvideo: Arbeitsunfähigkeit und Datenaustausch Krankengeld * SV-Checkliste Saisonarbeit * Bezugsdauer Kurzarbeitergeld

Künstlersozialabgabe bis 31. März melden

Videos für Instagram, Fotos für die Webseite, ein Sänger beim Betriebsjubiläum: Haben Unternehmen 2024 Leistungen selbstständiger Kunstschaffender oder Publizierender in Anspruch genommen, melden sie die Höhe der dafür bezahlten Entgelte bis 31. März 2025 an die Künstlersozialkasse. Dabei geben sie die Nettohonorare ohne Umsatzsteuer an.

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SV-Thema Künstlersozialabgabe

Auf welche Honorare die Abgabe fällig wird und welche Unternehmen abgabepflichtig sind, steht übersichtlich im AOK-Fachportal für Arbeitgeber.

Die Meldung erfolgt entweder über das PDF-Formular, das die Künstlersozialkasse (KSK) angemeldeten Unternehmen zu Jahresbeginn per Post zugesendet hat, beziehungsweise auf ihrer Webseite zur Verfügung stellt, oder alternativ mittels ELSTER-Zertifikat über das Verwaltungsportal des Bundes. Wer zum ersten Mal abgabepflichtig wird, gibt seine Unternehmensdaten über die Erstanmeldung bei der KSK (per Post oder ebenfalls online) bekannt.

Auf Basis der angegebenen Entgelte berechnet die KSK die Abgabe. Dafür multipliziert sie die gezahlten Honorare mit dem aktuell gültigen KSK-Abgabesatz von 5,0 Prozent. Dieser Betrag wird mit den gegebenenfalls bereits geleisteten Vorauszahlungen zur Künstlersozialabgabe abgerechnet. Zudem ist er die Grundlage für die monatlichen Vorauszahlungen von März 2025 bis Februar 2026.

Beispiel: Künstlersozialabgabe und Vorauszahlungen

Ein abgabepflichtiges Unternehmen meldet für 2024 Honorare in Höhe von 38.000 Euro. Daraus ergibt sich eine KSK-Abgabe von 1.900 Euro (= 5 % von 38.000). Die geleisteten Vorauszahlungen im Zeitraum März 2024 bis Februar 2025 betrugen insgesamt 1.650 Euro (= monatlich 137,50 Euro).

Das Unternehmen zahlt den Differenzbetrag von 250 Euro an die KSK. Ab März 2025 leistet es monatliche Vorauszahlungen in Höhe von 158,33 Euro (= 1.900 Euro / 12 Monate).

Die Abgabe ist verpflichtend und Teil der regelmäßigen Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung. Die Abgabepflicht entfällt, wenn die Gesamtsumme der Aufträge unter 450 Euro im Jahr 2024 liegt. Diese Bagatellgrenze liegt seit 1. Januar 2025 bei 700 Euro jährlich. 2026 wird sie dauerhaft auf 1.000 Euro angehoben. Die Freigrenze gilt nicht für Unternehmen, die als „typische Verwerter“ eingestuft sind, weil sie regelmäßig mit Kunstschaffenden oder publizistisch Tätigen zusammenarbeiten, etwa Verlage, Theater, Orchester oder Galerien.

Neues Seminarvideo: Arbeitsunfähigkeit und Datenaustausch Krankengeld

Welche Arbeitsunfähigkeitszeiten zählen als Vorerkrankungszeiten und welche Fristen gelten? Was haben Arbeitgeber bei der Entgeltbescheinigung für das Krankengeld zu beachten? Welche Neuerungen gibt es beim Datenaustausch Entgeltersatzleistungen? Diese und weitere Fragen beantworten Experten der AOK im Video des Online-Seminars „Arbeitsunfähigkeit und Datenaustausch Krankengeld“. Die rund 90-minütige Aufzeichnung des Seminars ist in Kürze kostenlos im Fachportal für Arbeitgeber abrufbar. Mit dabei: Antworten auf die häufigsten Fragen, die Teilnehmende gestellt haben. 

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Noch mehr Online-Seminare

Einen Überblick über die aktuellen AOK Online-Seminare 2025 bietet die Seminarsuche im Fachportal für Arbeitgeber.

SV-Checkliste Saisonarbeit

Von Landwirtschaft bis Gastronomie werden in vielen Branchen demnächst wieder ausländische Saisonkräfte eingesetzt. Saisonkräfte sind Beschäftigte, die vorübergehend für eine versicherungspflichtige, auf bis zu acht Monate befristete Beschäftigung nach Deutschland kommen. Durch ihre Tätigkeit wird ein jahreszeitlich bedingter, jährlich wiederkehrender, erhöhter Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers abgedeckt. Für ihre Arbeitsverhältnisse gelten besondere sozialversicherungsrechtliche Regelungen. Die wichtigsten Punkte im Überblick:

Zuständiges Land für die Sozialversicherung

Wer in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat (oder in der Schweiz) wohnt, überwiegend dort beschäftigt ist und während des bezahlten Urlaubs eine Saisonarbeit in Deutschland ausübt, ist in der Regel im Herkunftsland sozialversichert. Der Nachweis der Sozialversicherung im Wohnstaat erfolgt im Beschäftigungsstaat (hier: Deutschland) mit einer A1-Bescheinigung. Üben die Saisonkräfte die Arbeit in Deutschland allerdings während eines unbezahlten Urlaubs im Heimatland aus, ist davon auszugehen, dass die deutsche Sozialversicherung zum Tragen kommt.

Besonderheiten der Meldung

Bei bestimmten Branchen ist noch vor der regulären Anmeldung eine Sofortmeldung vor Arbeitsbeginn bei der Deutschen Rentenversicherung erforderlich. Gilt für die Saisonkraft deutsches Recht und besteht Sozialversicherungspflicht, meldet der Arbeitgeber sie bei einer Krankenkasse, beispielsweise bei der AOK des Wohn- oder Beschäftigungsorts an. Dabei setzt er das Kennzeichen für Saisonarbeitnehmer („J“ im Feld „KENNZ-Saisonarbeitnehmer“). Geringfügig Beschäftigte sind bei der Minijob-Zentrale anzumelden, die Kennzeichnung „Saisonarbeitnehmer“ existiert dabei nicht.

Kurzfristige Beschäftigung (bis drei Monate)

Saisonkräfte können sozialversicherungsfrei beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei Monate (oder 70 Arbeitstage) pro Kalenderjahr dauert. Liegt das Arbeitsentgelt über der Geringfügigkeitsgrenze von 556 Euro, besteht nur dann Versicherungsfreiheit, wenn die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Berufsmäßigkeit bedeutet, dass die Tätigkeit nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Wird die Drei-Monats-Grenze überschritten, besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber führt dann die entsprechenden Beiträge ab.

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Mehr Infos zur Saisonarbeit

Wann liegt eine Saisonarbeit vor? Fallen für Saisonkräfte auch Umlagebeträge an? Diese und weitere Fragen beantwortet das AOK-Fachportal für Arbeitgeber.

Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld

Bis Ende 2025 gilt eine längere Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld von 24 Monaten. Danach gilt wieder die gesetzliche Dauer von zwölf Monaten.
Mit dieser Regelung wird dem deutlichen Anstieg der Kurzarbeit in Deutschland Rechnung getragen. Im September 2024 lag die Zahl der Kurzarbeitenden bei rund 268.000. Das sind 76 Prozent mehr als im Jahr 2023 – und fast dreimal so viele wie im September 2022.

Kurzarbeit ist ein bewährtes Instrument für Unternehmen, um in wirtschaftlich schwierigen Zeiten die Kündigung von Beschäftigten und damit auch den Verlust von erfahrenem Fachpersonal zu vermeiden. Das Unternehmen muss konjunkturelle Kurzarbeit und die Gründe für den Arbeitsausfall bei der Bundesagentur für Arbeit anzeigen.

Als Vergütung für den Entgeltausfall sieht das Arbeitsförderungsrecht während der Kurzarbeitsphase die Zahlung von Kurzarbeitergeld vor. Der Arbeitgeber berechnet das Kurzarbeitergeld und zahlt es den Beschäftigten aus. Das verauslagte Kurzarbeitergeld wird dem Unternehmen auf Antrag von der Agentur für Arbeit erstattet.

Stand

Erstellt am: 13.02.2025

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