Sozialversicherung: Kurz notiert im März

Lesen Sie im AOK-Arbeitgeber-Newsletter: Am 31. März 2025 ist die Schwerbehindertenabgabe fällig * SV-Beiträge bei Überstundenzuschlägen für Teilzeitbeschäftigte * Neues Gesetz: Mutterschutzfristen bei Fehlgeburten

SV-Beiträge bei Überstundenzuschlägen bei Teilzeitarbeit

Teilzeitkräfte haben einen Anspruch auf Überstundenzuschläge, wenn sie mehr arbeiten als in ihrem Arbeitsvertrag als individuelle Stundenzahl vereinbart ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Dezember 2024 bestätigt (Az. 8 AZR 370/20). Teilzeitkräfte haben demnach ab der ersten Überstunde Anspruch auf dieselben Zuschläge wie Vollzeitkräfte.

Im verhandelten Fall erhielt eine Teilzeitpflegekraft weder einen Zuschlag noch Zeitguthaben, obwohl der geltende Tarifvertrag einen Überstundenzuschlag von 30 Prozent vorsah – allerdings erst ab der Überschreitung der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft. Diese Regelung verstoße laut BAG gegen das Diskriminierungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Eine Ungleichbehandlung sei nur erlaubt, wenn sachliche Gründe dies rechtfertigten, was im konkreten Fall nicht zutraf.

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Mutterschutzfristen bei Fehlgeburten

Ab 1. Juni 2025 können Frauen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche Mutterschutzleistungen beanspruchen. Folgende Schutzfristen sind vorgesehen:

  • Bei Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zu 2 Wochen
  • Bei Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche bis zu 6 Wochen
  • Bei Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche bis zu 8 Wochen

Während dieser Zeit haben Frauen Anspruch auf das Mutterschaftsgeld und – bei einem Nettoverdienst von mehr als 13 Euro täglich – auf den Arbeitgeberzuschuss. Diese Aufwendungen können Arbeitgeber sich über die Umlageversicherung U2 erstatten lassen.

Frauen können freiwillig auf diese Mutterschutzfristen verzichten und früher wieder zur Arbeit zurückkehren, soweit sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären. Die Neuerungen wurden im Februar 2025 im sogenannten Mutterschutzanpassungsgesetz beschlossen.

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Familie und Beruf unter einen Hut bringen ist nicht immer einfach. Arbeitgeber, die Beschäftigte dabei unterstützen, profitieren von deren Loyalität. Was Unternehmen in Sachen Familienfreundlichkeit tun können, steht im AOK-Fachportal für Arbeitgeber.

 

Stand

Erstellt am: 13.03.2025

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