Beitragszuschuss zur Krankenversicherung

Krankenversicherungsfreie Beschäftigte erhalten Arbeitgeberzuschüsse zu den Beiträgen für die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung.

Zuschuss für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte

Arbeitgeber zahlen gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung, wenn sie allein wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind. Die Höhe des Zuschusses entspricht dem üblichen Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung auf Basis des allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatzes zuzüglich des halben individuellen Zusatzbeitrags der jeweiligen Krankenkasse. Hieraus ergeben sich für das Kalenderjahr 2024 als Zuschüsse folgende monatlichen Werte:

  • Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld 377,78 Euro (plus halber individueller Zusatzbeitrag der Krankenkasse)
  • Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld 362,25 Euro (plus halber individueller Zusatzbeitrag der Krankenkasse)

In der Pflegeversicherung beträgt der Zuschuss seit 1. Januar 2024 monatlich maximal 87,98 Euro. Für den Beschäftigungsort Sachsen beträgt der Zuschuss seit 1. Januar 2024 monatlich maximal 62,10 Euro.

Zuschuss für Privatversicherte

Auch bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern leisten Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Er errechnet sich aus den beitragspflichtigen Einnahmen, die bei unterstellter Versicherungspflicht zugrunde liegen, und dem vom Arbeitgeber zu tragenden Beitragsanteil.

Dazu gehören der halbe Beitrag auf Basis des allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatzes plus der halbe durchschnittliche Zusatzbeitragssatz, der 2024 bei 1,7 Prozent liegt. Der Arbeitgeberzuschuss ist auf maximal die Hälfte des Betrags begrenzt, der für die private Krankenversicherung zu zahlen ist. Hieraus ergeben sich für die Zuschüsse folgende monatlichen Höchstwerte:

Krankenversicherung:

  • 421,77 Euro beim allgemeinen Beitragssatz oder
  • 406,24 Euro beim ermäßigten Beitragssatz

Pflegeversicherung:

  • 87,98 Euro
  • in Sachsen: 62,10 Euro

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2024

Alle Artikel im Thema
Zurück zum Thema
Zurück
Weiteres zum Thema

Das könnte Sie auch interessieren

Passende Informationen zu den Themen Beschäftigung älterer Arbeitnehmer, Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer, Beschäftigte einstellen, Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze)

Beschäftigung von Geflüchteten

Asylbewerbende und anerkannte Geflüchtete zu beschäftigen, ist in den letzten Jahren deutlich vereinfacht worden. Dem wachsenden Fachkräftemangel kann so begegnet werden.

Mehr erfahren
Sozialversicherungspflicht für Ausländer: Sonderregelungen

Sozialversicherungspflicht und Familienversicherung: Das Sozialversicherungsrecht gilt auch für Mitarbeitende aus dem Ausland. Was Arbeitgeber darüber wissen sollten.

Mehr erfahren
Altersteilzeit und Sozialversicherung

Welche Modelle der Altersteilzeit möglich sind und welche sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben.

Mehr erfahren

Kontakt zur AOK PLUS

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.