Höhe des Kurzarbeitergelds

Der Arbeitgeber muss das Kurzarbeitergeld der Beschäftigten berechnen. Die Höhe hängt vom Nettoentgeltausfall und davon ab, ob ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind vorhanden ist.

Faktoren, die die Höhe des Kurzarbeitergelds beeinflussen

Konjunkturelles Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld bieten einen Ausgleich für das durch den Arbeitsausfall entfallene Arbeitsentgelt.

Die Höhe des jeweiligen Kurzarbeitergelds bemisst sich nach

  • der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum und
  • dem Leistungssatz.

Die Nettoentgeltdifferenz

Die Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt.

  • Soll-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der oder die Beschäftigte ohne den Arbeitsausfall im Anspruchszeitraum erzielt hätte. Arbeitsentgelte für Mehrarbeit oder einmalig gezahlte Entgelte bleiben dabei unberücksichtigt. Das Soll-Entgelt wird bis zur geltenden Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung (2024 = 7.550 Euro – Rechtskreis West und 7.450 Euro – Rechtskreis Ost) berücksichtigt.
  • Ist-Entgelt ist das im jeweiligen Anspruchszeitraum erzielte gesamte beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt. Bei der Ermittlung dieses Werts werden alle dem Arbeitnehmer beziehungsweise der Arbeitnehmerin zustehenden Entgeltteile (einschließlich Arbeitsentgelt für Mehrarbeit) berücksichtigt. Auch arbeitsrechtlich zustehende, aber nicht gezahlte Mehrarbeitszuschläge sind fiktiv beim Ist-Entgelt zu berücksichtigen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bleibt auch bei der Ermittlung des Ist-Entgelts unberücksichtigt.

Soll-Entgelt

Soll-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das die oder der Beschäftigte ohne den Arbeitsausfall im Anspruchszeitraum erzielt hätte. Entgeltbestandteile sind jedoch nur insoweit zu berücksichtigen, als sie beitragspflichtige Einnahmen im Sinne des Dritten Sozialgesetzbuchs (SGB III) darstellen. Arbeitsentgelte für Mehrarbeit oder einmalig gezahlte Entgelte bleiben dabei unberücksichtigt. Das Soll-Entgelt ist durch die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung begrenzt.

Berücksichtigung von Entgeltarten beim Soll-Entgelt

  • Gleichbleibendes Entgelt: Bei Beschäftigten, die unabhängig von der Zahl der monatlichen Arbeitsstunden regelmäßig ein gleichbleibendes monatliches Arbeitsentgelt erhalten (zum Beispiel Gehalt), wird dieses als Soll-Entgelt für die Dauer der Kurzarbeit berücksichtigt, solange sich keine Änderungen in der Berechnungsgrundlage ergeben. Änderungen werden von dem Zeitpunkt an berücksichtigt, ab dem sie wirksam werden.
  • Variable Entgeltbestandteile: Werden neben einem festen monatlichen Grundentgelt beitragspflichtige variable Zulagen beziehungsweise Zuschläge gezahlt (zum Beispiel Erschwerniszuschläge, Leistungszulagen), ist festzustellen, in welcher Höhe diese im Anspruchszeitraum bei Vollarbeit gezahlt worden wären.
    Oftmals lässt sich aber die Höhe der betreffenden variablen Arbeitsentgeltbestandteile erst ermitteln, wenn der Entgeltabrechnungszeitraum abgelaufen ist. Demzufolge stehen diese Zahlungen bei der Berechnung des jeweiligen KUG noch gar nicht fest. Ebenso ist es schwierig, ihre Höhe zu bestimmen, wenn die Arbeiten wegen der Ausfälle gar nicht geleistet werden. In diesen Fällen ist es zulässig, auf die beitragspflichtigen variablen Entgeltbestandteile des letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraums vor Beginn der jeweiligen Kurzarbeit zurückzugreifen und das Soll-Entgelt entsprechend zu erhöhen. Dieser einmal ermittelte Wert wird dann für die gesamte Dauer des Bezugs von KUG berücksichtigt.
  • Stundenlohn: Für Beschäftigte mit Stundenlohn wird das Soll-Entgelt ermittelt, indem der Stundenlohn mit den im jeweiligen Monat ohne die Kurzarbeit zu leistenden Arbeitsstunden (einschließlich der Entgeltstunden und Entgeltanteile für Urlaub und Feiertage) multipliziert wird. Auch in diesem Fall sind dem Arbeitsentgelt die beitragspflichtigen variablen Zulagen oder Zuschläge hinzuzurechnen, die im Kalendermonat ohne die Kurzarbeit angefallen wären.
  • Akkordlohn: Wird bei Beziehenden von Leistungslohn im Anspruchszeitraum (noch) Akkordlohn erzielt, sind Basis für die Ermittlung des Soll-Entgelts der Akkorddurchschnittslohn pro Stunde aus dem tatsächlich erzielten Entgelt und die Zahl der ohne die Kurzarbeit zu leistenden Arbeitsstunden des Kalendermonats.
    Vielfach ist aber die Bestimmung des Akkordlohns im Anspruchszeitraum des jeweiligen KUG nicht einwandfrei möglich (zum Beispiel, weil wegen der Kurzarbeit eine Minderung des Akkordlohns eingetreten ist). Berechnungszeitraum sind dann die letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der jeweiligen Kurzarbeit (Referenzzeitraum). Das daraus errechnete durchschnittliche Arbeitsentgelt bildet das Soll-Entgelt und bleibt für die gesamte Bezugszeit von KUG maßgebend. Änderungen treten nur dann ein, wenn sich die Berechnungsgrundlage ändert.

Ist-Entgelt

Das Ist-Entgelt ist das im jeweiligen Anspruchszeitraum erzielte, gesamte beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt im Sinne der Arbeitslosenversicherung. Dabei werden alle Entgeltteile – einschließlich aller Arbeitsentgelte für Mehrarbeit – berücksichtigt. Auch arbeitsrechtlich zustehende, aber nicht gezahlte Mehrarbeitszuschläge sind fiktiv beim Ist-Entgelt zu berücksichtigen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bleibt auch bei der Ermittlung des Ist-Entgelts unberücksichtigt.
Entgelt, das Beschäftigte in Zeiten des Arbeitsausfalls aus einer Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber, aus einer selbstständigen Tätigkeit oder aus einer Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger, die sie während des Bezugs von KUG aufgenommen haben, erzielen, ist dem Ist-Entgelt zuzurechnen. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine solche Beschäftigung oder Tätigkeit bereits vor der Kurzarbeit bestand.

Berücksichtigung von Entgeltarten beim Ist-Entgelt

Monatslohn: Bei monatlicher Entlohnung werden beim Ist-Entgelt die unterschiedlichen Lohn- und Gehaltsformen berücksichtigt. Hinzu kommen die bekannten Leistungen wie etwa vermögenswirksame Leistungen, die in vielen Bereichen längst an der Tagesordnung sind.

Stundenlohn: Für Beschäftigte, die stundenweise entlohnt werden, werden zur Ist-Entgelt-Berechnung die Sonderleistungen wie vermögenswirksame Leistungen ermittelt. Haben Beschäftigte im jeweiligen Zeitraum weiterhin Mehrarbeit geleistet als vertraglich vorgesehen, wird diese auf das Ist-Entgelt angerechnet.

Der Leistungssatz bei Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeiter- und auch das Saison-Kurzarbeitergeld betragen grundsätzlich bei Beschäftigten

  • mit einem Kinderfreibetrag (mit einem Zähler von mindestens 0,5) oder
  • bei denen ein zu berücksichtigendes Kind durch eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit (BA) nachgewiesen ist

67 Prozent dieser Nettoentgeltdifferenz (Leistungssatz 1).

Bei allen anderen Beschäftigten gelten 60 Prozent (Leistungssatz 2).

Berechnung des Kurzarbeitergelds

Der Arbeitgeber erhält nach Anzeige der jeweiligen Kurzarbeit von der BA eine Berechnungstabelle. Damit ermittelt er unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse, des infrage kommenden Soll- und Ist-Entgelts und des Leistungssatzes das an den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin auszuzahlende Kurzarbeitergeld.

Die Tabelle weist den sogenannten rechnerischen Leistungssatz aus. Dieser ist sowohl für das Soll-Entgelt als auch für das Ist-Entgelt der Tabelle zu entnehmen.

Der rechnerische Leistungssatz stellt das Ergebnis der Multiplikation des pauschalierten Nettoentgelts aus dem Soll-Entgelt beziehungsweise aus dem Ist-Entgelt mit dem Prozentwert nach dem Leistungssatz 1 oder 2 dar (Tabelle bei der Bundesagentur für Arbeit)

Die Differenz zwischen den beiden ermittelten Leistungssätzen ergibt das dem Arbeitnehmer auszuzahlende Kurzarbeitergeld.

Beispiel: Berechnung des Kurzarbeitergelds

Für einen Arbeitnehmer in Kurzarbeit hat der Arbeitgeber für den Kalendermonat ein Soll-Entgelt in Höhe von 2.500 € und ein Ist-Entgelt in Höhe von 1.250 € ermittelt.

Nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen kommen die Steuerklasse III und der Leistungssatz 1 zur Anwendung. Aus der Berechnungstabelle 2024 ergeben sich folgende rechnerischen Leistungssätze:

aus dem Soll-Entgelt:

1.340 €

aus dem Ist-Entgelt:

675,36 €

Differenz – auszuzahlendes Kurzarbeitergeld:

664,64 €

Stand

Zuletzt aktualisiert: 15.08.2024

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