Erkranken Beschäftigte während des Bezugs von konjunkturellem oder saisonalem Kurzarbeitergeld, haben sie Anspruch auf Kurzarbeitergeld, solange Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht (oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde). Das gilt allerdings nicht, solange Beschäftigte im Baugewerbe noch über Guthabenstunden auf ihrem Arbeitszeitkonto verfügen, die im Rahmen der Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls vorrangig einzubringen und abzubauen sind.
Besonderheiten:
- Ein Arbeitnehmer beziehungsweise eine Arbeitnehmerin erkrankt während des Bezugs von konjunkturellem Kurzarbeitergeld, wenn die Arbeitsunfähigkeit während (auch erster Tag) der Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds eintritt (= Kurzarbeitergeldgewährungszeitraum). Aufgrund des bei Kurzarbeit geltenden Monatsprinzips kann der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit dabei schon vor dem ersten Ausfalltag liegen. In diesem Fall ist es unerheblich, ob die Arbeitsunfähigkeit an einem Ausfall- oder Arbeitstag oder einem arbeitsfreien Samstag, Sonntag oder Feiertag eintritt.
- Ein Arbeitnehmer beziehungsweise eine Arbeitnehmerin erkrankt während des Bezugs von Saison-Kurzarbeitergeld, wenn der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit in einem Kalendermonat mit Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld beginnt. Dies gilt unabhängig davon, ob der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit ein Ausfalltag ist. Auch in diesem Fall kann der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit schon vor dem ersten Ausfalltag liegen.
Kurzarbeitergeld wird in diesen Fällen für die Ausfalltage beziehungsweise Ausfallstunden so lange gezahlt, wie der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat (gesetzlich, tariflich oder einzelvertraglich geregelter Anspruchszeitraum).
Dies bedeutet, dass für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit durch Anrechnung von Vorerkrankungen möglicherweise nur ein verkürzter Anspruch auf Kurzarbeitergeld oder auch gar kein Anspruch mehr gegeben sein kann.
Das Kurzarbeitergeld ist in der Höhe zu zahlen, in der die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Fall der Arbeitsfähigkeit Kurzarbeitergeld beanspruchen könnte.
Auch durch die Zahlung von Kurzarbeitergeld an Beschäftigte, die während Kurzarbeit oder Schlechtwetter arbeitsunfähig erkrankt sind, verlängert sich die Dauer des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung nicht.