Meldegründe im Überblick
Mit dem Meldeschlüssel teilt der Arbeitgeber den Sozialversicherungsträgern mit, aus welchem Anlass die Meldung abgegeben wird. Auch die Art der Beschäftigung wird so übermittelt. Unverzichtbare Bestandteile der Meldung zur Sozialversicherung sind die Abgabegründe, der Personengruppen-, der Beitragsgruppen- und der Tätigkeitsschlüssel.
Gängige Meldegründe sind die Anmeldung, die Abmeldung, die Jahresmeldung, die Unterbrechungsmeldung und in bestimmten Branchen die Sofortmeldung. Der Abgabegrund verdeutlicht den Zweck der Meldung und legt fest, welche Angaben gemacht werden müssen. Die Daten werden elektronisch an die jeweilige Krankenkasse der Beschäftigten übermittelt (DEÜV-Meldung).
Nachstehend die Abgabegründe:
Schlüsselzahlen zu Anmeldungen
Meldegrund | Schlüssel |
---|---|
Beginn der Beschäftigung | 10 |
Krankenkassenwechsel | 11 |
Beitragsgruppenwechsel | 12 |
Sonstige Gründe | 13 |
Sofortmeldung | 20 |
Schlüsselzahlen zu Abmeldungen
Meldegrund | Schlüssel |
---|---|
Ende der Beschäftigung | 30 |
Krankenkassenwechsel | 31 |
Beitragsgruppenwechsel | 32 |
Sonstige Gründe | 33 |
Ende des Fortbestehens eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV | 34 |
Arbeitskampf von länger als einem Monat | 35 |
Wechsel des Entgeltabrechnungssystems (optional) | 36 |
Gleichzeitige An- und Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung | 40 |
Tod | 49 |
Schlüsselzahlen zu Jahres-, Unterbrechungs- und sonstigen Entgeltmeldungen
Meldegrund | Schlüssel |
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Jahresmeldung | 50 |
Unterbrechung wegen des Bezugs von beziehungsweise Anspruch auf Entgeltersatzleistungen | 51 |
Unterbrechung wegen Elternzeit | 52 |
Unterbrechung wegen gesetzlicher Dienstpflicht oder freiwilligen Wehrdiensts | 53 |
Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Sondermeldung) | 54 |
Meldung von nicht vereinbarungsgemäß verwendetem Wertguthaben (Störfall) | 55 |
Meldung des Unterschiedsbetrags bei Entgeltersatzleistungen während Altersteilzeitarbeit | 56 |
Gesonderte Meldung nach § 194 Abs. 1 SGB VI | 57 |
GKV-Monatsmeldung | 58 |
UV-Meldung | 92 |
Schlüsselzahlen zu Meldungen in Insolvenzfällen
Meldegrund | Schlüssel |
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Jahresmeldung für freigestellte Beschäftigte | 70 |
Meldung des Vortags der Insolvenz/der Freistellung | 71 |
Entgeltmeldung zum rechtlichen Ende der Beschäftigung | 72 |
Hinweis für die Praxis bei Abmeldungen
Bei den Abmeldungen gibt es Abgabegründe, die nicht das Ende des Beschäftigungsverhältnisses bedeuten, sondern andere Gründe anzeigen. Während der Abgabegrund 30 das echte Ende eines Beschäftigungsverhältnisses bedeutet und auch das Ende der Mitgliedschaft aufgrund der Beschäftigung zum Beispiel in der Krankenversicherung nach sich zieht, erwarten die Systeme bei anderen Gründen in der Regel eine Wiederanmeldung mit den Abgabegründen 11 bis 13.
Allerdings kommt es in der Praxis vor, dass Änderungen, die korrekt mit den Abgabegründen 31 bis 36 gemeldet werden müssten, stattdessen mit 30 gemeldet werden. Da die entsprechenden EDV-Programme dadurch keine Wiederanmeldung erwarten, entsteht unmittelbar Klärungsbedarf. Dies kann zu Problemen bei einem laufenden Krankengeldbezug oder bei der Mitgliedschaft zur Krankenversicherung einer oder eines Beschäftigten führen. Die Meldung muss unverzüglich korrigiert werden.
Kurzfristig Beschäftigte und Abgabegrund 34
Der Abgabegrund 34 ist für kurzfristig Beschäftigte nicht vorgesehen. Stattdessen sind nach den Geringfügigkeitsrichtlinien vom 16. August 2022 bei kurzfristig Beschäftigten die Abgabegründe 10, 30 und 40 anzuwenden. Wurde zuvor eine kurzfristige Beschäftigung im Rahmen einer Rahmenvereinbarung für länger als einen Monat unterbrochen, war nach Ablauf dieses Monats eine Abmeldung mit Abgabegrund 34 und bei Wiederaufnahme der Beschäftigung eine Anmeldung mit Abgabegrund 13 zu erstatten.
Jetzt ist es zulässig – auch bei Zeiträumen von mehr als einem Monat zwischen den Beschäftigungen – eine Anmeldung mit Abgabegrund 10 zum Beginn der Rahmenvereinbarung und eine Abmeldung mit Abgabegrund 30 zum Ende der Rahmenvereinbarung abzugeben.