Arbeitsentgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze
Um bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung zu prüfen, ob das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, muss der Arbeitgeber das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt berechnen. Einmalzahlungen, die mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich bezogen werden, sind dabei zu berücksichtigen. Das Arbeitsentgelt darf im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen. Details regeln die Geringfügigkeits-Richtlinien vom 14. Dezember 2023.
Die Minijob-Grenze ist seit 1. Oktober 2022 an den Mindestlohn gekoppelt und damit dynamisch ausgestaltet. Zehn Wochenstunden auf Basis des aktuellen allgemeinen Mindestlohns sind als geringfügig entlohnte Beschäftigung möglich. Bei einem Mindestlohn von 12,41 Euro brutto je Zeitstunde ergibt sich für den Minijob ab 1. Januar 2024 eine neue Entgeltgrenze von 538 Euro im Monat (Berechnung und anschließende Rundung auf volle Euro: 12,41 Euro x 130 : 3 = 538 Euro).
- Das regelmäßige Arbeitsentgelt darf bezogen auf ein Jahr ab diesem Zeitpunkt maximal 6.456 Euro bei ununterbrochen andauernder Beschäftigung betragen.
Bei der Berechnung wird mindestens das Arbeitsentgelt herangezogen, auf das Minijobbende einen Rechtsanspruch haben. Dabei ist der gesetzliche Mindestlohn von 12,41 Euro pro Stunde zu beachten.
Verdienen Minijobbende regelmäßig mehr als 538 Euro monatlich, wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig.
Einheitliches Beschäftigungsverhältnis
Übt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen aus, ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung sozialversicherungsrechtlich von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Es ist also nicht möglich, neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber eine geringfügige Beschäftigung auszuüben oder bei ein und demselben Arbeitgeber zwei verschiedene Minijobs zu haben.
Von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis ist jedoch nicht auszugehen, wenn auf der Grundlage eines Berufsausbildungsvertrags zur Berufsausbildung Beschäftigte zusätzlich eine geringfügige Beschäftigung im Ausbildungsbetrieb im Rahmen eines Arbeitsvertrags aufnehmen.
Schwankendes Arbeitsentgelt: Jahresgrenze
Für das Vorliegen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist es bei schwankenden Monatsbezügen unerheblich, wenn in einzelnen Monaten Arbeitsentgelte oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze erzielt werden. Voraussetzung: Die Jahresgrenze wird insgesamt nicht überschritten. Das gilt jedoch nicht bei erheblichen Schwankungen. Das ist dann der Fall, wenn eine in wenigen Monaten eines Jahres ausgeübte mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung nur deshalb geringfügig entlohnt ausgeübt würde, weil die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt in den übrigen Monaten des Jahres lediglich soweit reduziert werden, dass das Jahresentgelt 6.456 Euro nicht übersteigt.
Wenn die Höhe des Arbeitsentgelts schwanken sollte, müssen Arbeitgeber das zukünftig zu erwartende Entgelt schätzen und einen monatlichen Durchschnittswert ermitteln. Dabei werden alle voraussichtlichen Bezüge des kommenden Jahres zusammengerechnet und das Ergebnis durch zwölf geteilt. Die Schätzung sollte in den Entgeltunterlagen dokumentiert werden.
Sollte sich später herausstellen, dass die Schätzung unzutreffend war, bleibt die versicherungsrechtliche Beurteilung für die Vergangenheit bestehen. Eine Korrektur erfolgt nur für die Zukunft.
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Einmalzahlungen prüfen
Bei der Berechnung des regelmäßigen Arbeitsentgelts sind Einmalzahlungen dann zu berücksichtigen, wenn Minijobbende sie mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich erwarten können (zum Beispiel vertraglich zugesichertes jährliches Urlaubs- oder Weihnachtsgeld).
Beispiel: Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze durch Einmalzahlungen
Monatliches Entgelt | 500 € |
Weihnachtsgeld | 500 € |
Berechnung | |
500 € x 12 | 6.000 € |
Weihnachtsgeld | + 500 € |
Jahresentgelt | 6.500 € |
Ergebnis: Die Geringfügigkeitsgrenze wird überschritten. Die Beschäftigung ist versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Und zwar nicht nur für den Monat, in dem die Einmalzahlung erfolgt, sondern für das gesamte Beschäftigungsverhältnis.
Arbeit auf Abruf
Wenn Arbeitgeber nicht fest voraussehen können, wie viel Arbeit tatsächlich anfällt, wird in manchen Fällen Arbeit auf Abruf vereinbart. Das bedeutet, dass je nach Arbeitsanfall gearbeitet wird und keine festen Arbeitszeiten existieren.
Im Teilzeit- und Befristungsgesetz sind die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen festgehalten. So muss eine tägliche und wöchentliche Arbeitszeit in einer Abrufvereinbarung festgelegt werden. Die Mindest- oder Höchstarbeitszeit ist ebenfalls zu regeln.
Problematisch ist es, wenn beispielsweise keine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart wurde. Dann gilt arbeitsrechtlich die vorgeschriebene Wochenarbeitszeit von 20 Stunden. Diese ist auch zu vergüten und damit sozialversicherungsrechtlich von Bedeutung. Ein Minijob kann in diesem Fall nicht mehr vorliegen.
Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze
Erhöht sich das monatlich gezahlte regelmäßige Arbeitsentgelt beispielsweise durch eine Gehaltserhöhung, tritt vom Tag des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze Versicherungspflicht ein. Für die Vergangenheit bleibt es aber bei der Versicherungsfreiheit.
Wird die Geringfügigkeitsgrenze unvorhersehbar nur gelegentlich überschritten (Zeitraum bis zu zwei Monate im Zeitjahr), bleibt die geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei. Voraussetzung dafür ist allerdings auch, dass der Zeitraum von vornherein befristet sein muss und dass in den Monaten des unvorhersehbaren Überschreitens insgesamt nicht mehr als 1.076 Euro verdient werden. Dadurch ergibt sich ein maximaler Jahresverdienst in Höhe des 14-fachen der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von 7.532 Euro.
Beispiel: Gelegentliche Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze bei einem Minijob
Beschäftigung ab 1.5. | 520 € |
Übernahme unvorhergesehener Krankheitsvertretung vom 1.8. bis 31.8. | 1000 € |
Die Überschreitung war unvorhersehbar und überschreitet die Zeit- und Entgeltgrenze nicht. Die Beschäftigung ist weiterhin geringfügig entlohnt.
Beispiel: Gelegentliche Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze bei einem Minijob
Ein familienversicherter Schüler arbeitet seit 1.1.2024 gegen ein Arbeitsentgelt von 490 Euro.
Es kommt immer mal wieder vor, dass unvorhersehbare Mehrarbeit in einzelnen Kalendermonaten mit folgenden insgesamten Entgelten erfolgt:
- Februar 2024: 560 Euro
- Mai 2024: 630 Euro
- Juli 2024: 560 Euro
- Oktober 2024: 910 Euro
Aufgrund der unvorhersehbaren Mehrarbeit übersteigt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt der Jahresbetrachtung (1.1.2024 bis 31.12.2024) erstmalig aufgrund der unvorhersehbaren Zahlung im Oktober 2024 die für die Annahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung maßgebende Geringfügigkeitsgrenze von 538 Euro. Ein versicherungsfreier Minijob liegt durchgehend vor, da innerhalb des Zeitjahres damit nur ein einmaliges unvorhersehbares Überschreiten erfolgt und die Entgeltgrenze von 1.076 Euro nicht überschritten wird.
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Geringfügig entlohnte Beschäftigte können sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, wenn sie bei ihrem Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag einreichen. Die Befreiung gilt dann einheitlich für alle geringfügigen Beschäftigungen des Arbeitnehmers bei anderen Arbeitgebern. Die Entscheidungen gegen die Rentenversicherungspflicht ist für die Dauer der Beschäftigung bindend.
Der Arbeitgeber meldet den Antrag mit der nächsten Entgeltabrechnung der Minijob-Zentrale. Wenn diese innerhalb eines Monats nicht widerspricht, ist die Befreiung gültig.
Minijobs: Beiträge zur Rentenversicherung
Lässt sich der oder die geringfügig entlohnte Beschäftigte nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien, zahlt die Person die Differenz zum einheitlichen Beitragssatz in der Rentenversicherung (2024: 18,6 Prozent), also 3,6 Prozent. Den Pauschalbeitrag von 15 Prozent zahlt der Arbeitgeber.
Bei der Berechnung des Beitrags zur Rentenversicherung ist eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zu beachten. Diese beträgt für einen vollen Kalendermonat 175 Euro. Sofern das Beschäftigungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats beginnt oder endet, ist der Betrag anteilig anzusetzen. Gleiches gilt bei Teilmonaten durch Arbeitsunfähigkeitszeiten (bei Ablauf der Entgeltfortzahlung).
Die Umrechnung erfolgt nach folgender Formel:
175 Euro x Kalendertage der Beschäftigung ÷ 30 = anteilige Mindestbeitragsbemessungsgrundlage |
Bestandsschutzregelung
Es galten Bestandsschutzregelungen für Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 bis 520 Euro zum Stichtag 30. September 2022. Sie blieben über den 30. September 2022 hinaus bis zum 31. Dezember 2023 grundsätzlich versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Als Voraussetzung für das Fortbestehen der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung galt, dass kein Anspruch auf eine Familienversicherung bestehen darf.
Die Beschäftigten konnten sich jedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreien lassen.
In der Rentenversicherung wurden die Beschäftigungen ab 1. Oktober 2022 als geringfügig entlohnte Beschäftigungen behandelt. Es galt somit grundsätzlich Rentenversicherungspflicht mit einem Befreiungsrecht auf Antrag. Nur für geringfügig entlohnt Beschäftigte in Privathaushalten galt die beitragsrechtliche Bestandsschutzregelung in der Rentenversicherung bis zum 31. Dezember 2023 weiter.