Pflegezeit und Meldungen

Wenn Beschäftigte in Pflegezeit oder Familienpflegezeit gehen, hat diese Veränderung auch Auswirkungen auf ihren sozialversicherungsrechtlichen Status. Arbeitgeber prüfen daher den Versicherungsstatus der betreffenden Beschäftigten und erstellen Meldungen zur Sozialversicherung.

Meldungen bei vollständiger Freistellung (Pflegezeit)

Bei vollständiger Freistellung in der Pflegezeit endet die Versicherungspflicht von Beschäftigten. Der Arbeitgeber meldet die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer demzufolge zum letzten Tag der Beschäftigung vor der Pflegezeit mit dem Abgabegrund „30“ ab. Mit dem Tag, an dem die Person die Beschäftigung wieder aufnimmt, meldet der Arbeitgeber sie mit dem Abgabegrund „10“ wieder an.

Meldungen bei Reduzierung bis zu einem regelmäßigen Entgelt von 556 Euro

Wird die Arbeitszeit so weit reduziert, dass das regelmäßige Arbeitsentgelt höchstens noch 556 Euro beträgt, liegt ein Minijob (geringfügig entlohnte Beschäftigung) vor.

  • Die Beschäftigten werden bei der bisherigen Krankenkasse ab- und bei der Minijob-Zentrale angemeldet (Meldegrund „31“ beziehungsweise „11“).
  • Der Arbeitgeber zahlt dann nur noch pauschale Beiträge (gegebenenfalls 13 Prozent zur Krankenversicherung und 15 Prozent zur Rentenversicherung) an die Minijob-Zentrale.
  • Die Beschäftigten beteiligen sich an den Rentenversicherungsbeiträgen, wenn sie sich nicht von der grundsätzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Beispiel: Reduziertes Entgelt bis 556 Euro wegen Pflegezeit

Ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer geht am 1. Februar 2025 in Pflegezeit. Mit seinem Arbeitgeber vereinbart er, dass er in den folgenden 6 Monaten nur noch 2,5 statt bisher 35 Stunden pro Woche arbeitet.

Das Entgelt reduziert sich infolgedessen von 2.100 € auf 556 €.

Der Arbeitnehmer ist in der Pflegezeit geringfügig entlohnt beschäftigt und somit kranken-, arbeitslosen- und pflegeversicherungsfrei, aber rentenversicherungspflichtig.

Der Arbeitgeber meldet ihn für diese Zeit bei der Minijob-Zentrale an und entrichtet dorthin pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung und den Beitragsanteil des Arbeitnehmers zur Rentenversicherung.

Meldungen bei reduziertem Entgelt im Übergangsbereich

Liegt das reduzierte Entgelt im Übergangsbereich (von 556,01 Euro bis 2.000 Euro), trägt der Arbeitgeber den Arbeitgeberbeitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag vom tatsächlichen Entgelt. Der Arbeitnehmeranteil wird auf Basis eines reduzierten Entgelts errechnet.

Bei Unterschreiten der JAEG

Reduzieren krankenversicherungsfreie Beschäftigte ihre Arbeitszeit, sodass sie mit ihrem regelmäßigen Arbeitsentgelt zukünftig unterhalb der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG 2025: 73.800 Euro) liegen, werden sie krankenversicherungspflichtig.

Beispiel: Unterschreiten der JAEG wegen Pflegezeit

Ein freiwillig gesetzlich versicherter JAE-Übergrenzer lässt sich für die Pflege eines nahen Angehörigen ab 10.3. im Rahmen der Pflegezeit für fünf Monate teilweise von der Arbeit befreien.

Das geringere Arbeitsentgelt unterschreitet die JAEG.

Ab 10.3. tritt Krankenversicherungspflicht ein. Der Arbeitgeber meldet der Krankenversicherung den Beitragsgruppenwechsel von „0111“ (beziehungsweise „9111“ bei Firmenzahlern) auf „1111“. Abmeldung mit dem Abgabegrund „32“ und Anmeldung mit dem Abgabegrund „12“.

Bei einer vollständigen Befreiung von der Arbeit (während der Pflegezeit für sechs Monate) endet das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungsrechtlich. Daher sind bei JAEG-Übergrenzern die Voraussetzungen für Krankenversicherungsfreiheit nicht mehr gegeben. Nach dem Ende der Pflegezeit nimmt der Arbeitgeber deshalb eine erneute sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vor.

Privat Krankenversicherte können sich von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen und müssen dann nicht umgemeldet werden. Der Befreiungsantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Krankenversicherungspflicht zu stellen.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2025

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