Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung
In der Pflegeversicherung gilt der Grundsatz „Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung“. Wer in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, wird automatisch in die soziale Pflegeversicherung einbezogen. Das erfolgt über die Pflegekasse der Krankenkasse, bei der er krankenversichert ist.
Auch für freiwillig Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse besteht Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung. Sie können sich aber innerhalb der ersten drei Monate der freiwilligen Krankenversicherung davon befreien lassen, wenn sie nachweisen, dass sie eine private Pflegepflichtversicherung abgeschlossen haben.
Wer privat krankenversichert ist, unterliegt der Versicherungspflicht in der privaten Pflegeversicherung. Wer aus der Versicherungspflicht ausgeschieden ist, zum Beispiel weil der Wohnsitz ins Ausland verlegt wurde, kann sich auf Antrag freiwillig in der sozialen Pflegeversicherung einer gesetzlichen Krankenkasse versichern.
Beiträge zur Pflegeversicherung
Arbeitgeber und Beschäftigte finanzieren durch ihre Beiträge gemeinsam die Pflegeversicherung. Der Beitragssatz beträgt seit 1. Juli 2023 3,4 Prozent vom Arbeitsentgelt. Arbeitgeber und Beschäftigte tragen hiervon jeweils die Hälfte, also 1,7 Prozent. Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr leisten einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 Prozent seit 1. Juli 2023, insgesamt also einen Beitrag von 4 Prozent. Für Beschäftigte mit mehreren Kindern gibt es seit Juli 2023 Abschläge.
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Vereinbarkeit von Beruf und Pflege
Im Pflegezeitgesetz hat der Gesetzgeber arbeitsrechtliche Regelungen getroffen, um Beschäftigten die Vereinbarkeit von Beruf und familiären Pflegeaufgaben zu erleichtern. Beschäftigte, die nahe Angehörige pflegen, können demnach Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen. Der Arbeitgeber stellt den oder die Beschäftigte dazu für eine befristete Zeit ganz oder teilweise von der Arbeit frei.
Darüber hinaus gibt es noch die sogenannte kurzzeitige Arbeitsverhinderung. In diesem Fall stellt der Arbeitgeber die Beschäftigten für bis zu zehn Arbeitstage frei, damit sie kurzfristig die Pflege eines nahen Angehörigen organisieren können.