Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 180 VwGO
§ 180 VwGO
1 Erfolgt die Vernehmung oder die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen nach dem VwVfG oder nach dem SGB X durch das Verwaltungsgericht, so findet sie vor dem dafür im Geschäftsverteilungsplan bestimmten Richter statt. 2 Über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung nach dem VwVfG oder nach dem SGB X entscheidet das Verwaltungsgericht durch Beschluss.
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