Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 4. RS 2021/01
Ziff. 4. RS 2021/01, Leistungsberechtigte
Berechtigt zur Inanspruchnahme von digitalen Gesundheitsanwendungen sind diejenigen, die nach den jeweiligen Vorschriften des SGB V einen Anspruch auf Sozialleistungen haben können. Dies sind in erster Linie die gesetzlich Versicherten sowie die in § 264 Absatz 2 SGB V genannten Personen.
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