Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 32 FamFG
§ 32 FamFG, Termin
(1) 1 Das Gericht kann die Sache mit den Beteiligten in einem Termin erörtern. 2 Die §§ 219, 227 Absatz 1, 2 und 4 ZPO gelten entsprechend.
(2) Zwischen der Ladung und dem Termin soll eine angemessene Frist liegen.
(3) In geeigneten Fällen soll das Gericht die Sache mit den Beteiligten im Wege der Bild- und Tonübertragung in entsprechender Anwendung des § 128a ZPO erörtern.
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