Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 8 RentÜG
§ 8 RentÜG, Gestaltung der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht
(1) Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht wird bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eingerichtet.
(2) 1 Der Bund erstattet der Deutschen Rentenversicherung Bund die Verwaltungsaufwendungen für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, soweit sie erforderlich sind. 2 Das Nähere, insbesondere die Höhe der Verwaltungskostenerstattung, wird durch Verwaltungsvereinbarung zwischen dem BMAS und der Deutschen Rentenversicherung Bund geregelt.
(3) 1 Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht steht unter Rechtsaufsicht des BMAS. 2 Das BMAS kann die Aufsicht ganz oder teilweise dem Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen. 3 Die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Träger der Sozialversicherung finden keine Anwendung in Bezug auf die inhaltliche Ausgestaltung der Digitalen Rentenübersicht.
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