Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1306 BGB
§ 1306 BGB, Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer 3. Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.
§ 1306 neugefasst durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3396).
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