Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 46 ArbGG
§ 46 ArbGG, Grundsatz
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Absatz 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) 1 Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der ZPO über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2 Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 ZPO), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a ZPO), über den Urkunden- und Wechselprozess (§§ 592 bis 605a ZPO), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Absatz 2 ZPO) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. 7. bis 31. 8. (§ 227 Absatz 3 Satz 1 ZPO) finden keine Anwendung. 3 § 127 Absatz 2 ZPO findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
Satz 2 geändert durch G vom 8. 10. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) (13. 10. 2023).
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