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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 7.1.1. RS 2022/06
Ziff. 7.1.1. RS 2022/06, Umwandlung einer Voll- in eine Teilrente wegen Alters
(1) Wird eine Rente wegen Alters als Vollrente gezahlt, ist vom Beginn der Vollrente an der Krankengeldanspruch nach § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V ausgeschlossen. Wird infolge der jährlichen Überprüfung durch den Rentenversicherungsträger bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Absatz 2 SGB VI die Vollrente rückwirkend in eine Teilrente abgeändert, entsteht damit grundsätzlich ab dem Beginn der Teilrente auch ein Anspruch auf Krankengeld für eine ausgeübte Beschäftigung.
(2) Die tatsächliche Realisierung eines solchen rückwirkenden Anspruchs kann jedoch wegen eines Ruhenstatbestandes nach § 49 SGB V (z. B. wegen Entgeltfortzahlung oder wegen Nicht- bzw. verspäteter Meldung der Arbeitsunfähigkeit) ausgeschlossen sein. Eine Prüfung eines Krankengeldanspruchs kann in der Regel frühestens mit Zugang des Bescheides des Rentenversicherungsträgers über die jährlich zum 1. 7. stattfindende Überprüfung des Rentenanspruchs für das vergangene Kalenderjahr nach § 34 Absatz 3d SGB VI erfolgen. Im Rahmen der Überprüfung des Rentenanspruchs erfolgt neben der Beurteilung des tatsächlichen Hinzuverdienstes für das vergangene Jahr grundsätzlich auch eine Prognose des zu erwartenden Hinzuverdienstes für das aktuelle bzw. folgende Kalenderjahr. Die Prognose erfolgt hierbei grundsätzlich auf Basis des tatsächlichen Hinzuverdienstes für das vergangene Jahr. Unterjährig eingetretene Änderungen des Hinzuverdienstes werden hierbei nur berücksichtigt, sofern ein gesonderter Änderungsantrag durch die Versicherten beim Rentenversicherungsträger gestellt wird.
(3) Der Gesetzgeber hat in § 34 Absatz 3e SGB VI jedoch ein Antragsrecht vorgesehen, wodurch auch losgelöst von den jährlich stattfindenden Überprüfungen Änderungen des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes auf Antrag überprüft werden können, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 % vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die den Rentenanspruch betrifft. Eine Änderung in diesem Sinne ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt eines Hinzuverdienstes oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.
(4) Erhöht sich der kalenderjährliche Hinzuverdienst der Versicherten voraussichtlich um mindestens 10 % und ergibt sich daraus eine Änderung des Rentenanspruchs, kann nach § 34 Absatz 3e SGB VI ein Antrag auf Überprüfung beim Rentenversicherungsträger gestellt werden. Bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze entsteht ein Anspruch auf Krankengeld bereits vor der Regel-Überprüfung nach § 34 Absatz 3d SGB VI.
(5) Ergibt sich bei der Prüfung eine Veränderung der Rente, z. B. Wechsel von einer Voll- in eine Teilrente, wird diese Änderung der Rente mit dem folgenden Zahltermin wirksam. Die abschließende Beurteilung für die in dem Kalenderjahr vorhergehenden Monate erfolgt erst mit der turnusmäßigen Spitzabrechnung zum 1. 7. des Folgejahres.
Beispiel 157: Hinzuverdienst und Vollrente wegen Alters
Bezug einer Vollrente wegen Alters für besonders langjährig Versicherte (2 Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze) seit | 1. 6. |
Die Arbeitszeit wird nach Eintritt der Rente am 1. 6. reduziert. Der Hinzuverdienst beträgt monatlich | 500 EUR |
Ergebnis:
Für das aus der Beschäftigung erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt ist der Krankengeldanspruch nach § 50 Absatz 1 SGB V ausgeschlossen, weil die Altersrente als Vollrente geleistet wird. Die Altersrente wird auch bei der jährlichen Überprüfung zum 1. 7. weiterhin als Vollrente geleistet werden, weil der jährliche Hinzuverdienst (500 EUR x 12 Monate = 6 000 EUR) nicht die Hinzuverdienstgrenze von 6 300 EUR nach § 34 Absatz 2 SGB VI überschreitet.
Beispiel 158: Veränderter Hinzuverdienst und Vollrente wegen Alters ohne Überprüfungsantrag
Bezug einer Vollrente wegen Alters für besonders langjährig Versicherte seit | 1. 8. 2017 |
Erreichen der Regelaltersgrenze am | 31. 7. 2019 |
Die Arbeitszeit wird nach Eintritt der Rente reduziert. Der Hinzuverdienst beträgt bis 31. 5. 2018 monatlich | 500 EUR |
Hinzuverdienst beträgt ab 1. 6. 2018 monatlich | 700 EUR |
Kein Antrag auf Überprüfung der Rente beim Rentenversicherungsträger. | |
Eingang des Bescheides über die Überprüfung des Hinzuverdienstes nach § 34 Absatz 3d SGB VI bei der Krankenkasse am | 19. 7. 2019 |
Ergebnis:
Für das aus der Beschäftigung erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt ist der Krankengeldanspruch nach § 50 Absatz 1 SGB V ausgeschlossen, weil die Altersrente als Vollrente geleistet wird.
Die Altersrente wird bei der zum 1. 7. 2019 erfolgenden Überprüfung des Rentenversicherungsträgers rückwirkend für das Kalenderjahr 2018 für den Zeitraum 1. 1. 2018 bis 31. 12. 2018 in eine Teilrente umgewandelt, weil der jährliche Hinzuverdienst bezogen auf das Kalenderjahr 2018
1. 1. 2018 bis 31. 5. 2018 | 5 x 500 EUR = | 2 500 EUR | |
+ | 1. 6. 2018 bis 31. 12. 2018 | 7 x 700 EUR = | 4 900 EUR |
= | Gesamthinzuverdienst | 7 400 EUR |
die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Absatz 2 SGB VI in Höhe von 6 300 EUR überschreitet. Die Vollrente wegen Alters wird für den Zeitraum vom 1. 1. 2019 bis 31. 7. 2019 im Rahmen der Überprüfung des Hinzuverdienstes nach § 34 Absatz 3d SGB VI nicht in eine Teilrente umgewandelt, weil prognostisch für den Zeitraum vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze vom 1. 1. 2019 bis 31. 7. 2019 (Prognosebasis 7 400 EUR aus dem Jahr 2018 : 12 Monate x 7 Monate = 4 316,66 EUR) die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Absatz 2 SGB VI in Höhe von 6 300 EUR nicht überschritten wird.
Ein Krankengeldanspruch für das aus der Beschäftigung erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt besteht daher aufgrund des Eingangs des Bescheides am 19. 7. 2019 bei Erfüllung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen ab 1. 1. 2018 bis 31. 12. 2018.
Der aufgrund der rückwirkenden Umstellung der Rente entstehende Anspruch auf Krankengeld kann nur dann nachträglich realisiert werden, wenn die AU-Bescheinigungen rechtzeitig vorlagen. Für die Zeit der verspäteten Vorlage der AU-Bescheinigungen ruht der Anspruch auf Krankengeld nach § 49 SGB V.
Beispiel 159: Veränderter Hinzuverdienst und Vollrente wegen Alters mit Überprüfungsantrag
Bezug einer Vollrente wegen Alters für besonders langjährig Versicherte (2 Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze) seit | 1. 7. 2017 |
Die Arbeitszeit wird nach Eintritt der Rente reduziert. | |
Hinzuverdienst beträgt bis 31. 8. 2018 monatlich | 500 EUR |
Hinzuverdienst beträgt ab 1. 9. 2018 monatlich | 700 EUR |
Antrag auf Überprüfung der Rente durch den Versicherten beim Rentenversicherungsträger am | 10. 8. 2018 |
Eingang des Bescheides über die Überprüfung des Hinzuverdienstes nach § 34 Absatz 3e SGB VI bei der Krankenkasse am | 5. 9. 2018 |
Ergebnis:
Für das aus der Beschäftigung erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt ist der Krankengeldanspruch nach § 50 Absatz 1 SGB V bis 31. 8. 2018 grundsätzlich ausgeschlossen, weil die Altersrente als Vollrente geleistet wird. Aufgrund der Beantragung der Überprüfung des Rentenanspruchs durch den Versicherten am 10. 8. 2018 wird die Altersrente ab dem 1. 9. 2018 in eine Teilrente umgewandelt, weil der jährliche Hinzuverdienst sowohl bezogen auf das aktuelle Kalenderjahr
1. 1. 2018 bis 31. 8. 2018 | 8 x 500 EUR = | 4 000 EUR | |
+ | 1. 9. 2018 bis 31. 12. 2018 | 4 x 700 EUR = | 2 800 EUR |
= | Gesamthinzuverdienst | 6 800 EUR | |
als auch prognostisch für den Zeitraum ab 1. 1. 2019 | |||
1. 1. 2019 bis 31. 12. 2019 | 12 x 700 EUR = | 8 400 EUR |
die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Absatz 2 SGB VI in Höhe von 6 300 EUR überschreitet. Ein Krankengeldanspruch für das aus der Beschäftigung erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt entsteht daher aufgrund des Eingangs des Bescheides am 5. 9. 2018 bei Erfüllung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich ab dem 1. 9. 2018.
Die Altersrente wird bei der zum 1. 7. 2019 erfolgenden Überprüfung des Rentenversicherungsträgers rückwirkend für den Zeitraum vom 1. 1. 2018 bis 31. 8. 2018 ebenfalls in eine Teilrente umgewandelt. Der aufgrund der rückwirkenden Umstellung der Rente entstehende Anspruch auf Krankengeld kann nur dann nachträglich realisiert werden, wenn die AU-Bescheinigung rechtzeitig vorgelegt worden war. Für die Zeit vor der Vorlage ruht der Anspruch auf Krankengeld.
Beispiel 160: Veränderter Hinzuverdienst und Vollrente wegen Alters mit Überprüfungsantrag
Bezug einer Vollrente wegen Alters für besonders langjährige Versicherte (2 Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze) seit | 1. 7. 2017 |
Die Arbeitszeit wird nach Eintritt der Rente reduziert. | |
Hinzuverdienst beträgt bis 31. 10. 2018 monatlich | 500 EUR |
Hinzuverdienst beträgt ab 1. 11. 2018 monatlich | 600 EUR |
Antrag auf Überprüfung der Rente durch den Versicherten beim Rentenversicherungsträger am | 10. 8. 2018 |
Eingang des Bescheides über die Überprüfung des Hinzuverdienstes nach § 34 Absatz 3e SGB VI bei der Krankenkasse am | 5. 9. 2018 |
Ergebnis:
Für das aus der Beschäftigung erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt ist der Krankengeldanspruch nach § 50 Absatz 1 SGB V bis 31. 12. 2018 ausgeschlossen, weil die Altersrente als Vollrente geleistet wird. Aufgrund der Beantragung der Überprüfung des Rentenanspruchs durch den Versicherten am 10. 8. 2018 wird die Altersrente erst ab dem 1. 1. 2019 in eine Teilrente umgewandelt, weil der jährliche Hinzuverdienst bezogen auf das Kalenderjahr 2018
1. 1. 2018 bis 31. 10. 2018 | 10 x 500 EUR = | 5 000 EUR | |
+ | 1. 11. 2018 bis 31. 12. 2018 | 2 x 600 EUR = | 1 200 EUR |
= | Gesamthinzuverdienst | 6 200 EUR | |
nicht, aber prognostisch für den Zeitraum ab 1. 1. 2019 | |||
1. 1. 2019 bis 31. 12. 2019 | 12 x 600 EUR = | 7 200 EUR |
die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Absatz 2 SGB VI in Höhe von 6 300 EUR überschreitet. Für den Zeitraum vom 1. 1. 2018 bis 31. 12. 2018 verbleibt es daher bei der Vollrente.
Ein Krankengeldanspruch für das aus der Beschäftigung erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt besteht daher aufgrund des Eingangs des Bescheides am 15. 9. 2018 bei Erfüllung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen (z. B. rechtzeitige Vorlage der AU-Bescheinigung) frühestens ab 1. 1. 2019.
Beispiel 161: Hinzutritt eines Hinzuverdienstes und Vollrente wegen Alters mit Überprüfungsantrag
Bezug einer Vollrente wegen Alters für besonders langjährig Versicherte (2 Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze) seit | 1. 7. 2017 |
Beschäftigung wird zum 1. 9. 2018 aufgenommen, der Hinzuverdienst beträgt monatlich | 700 EUR |
Antrag auf Überprüfung der Rente durch den Versicherten beim Rentenversicherungsträger am | 10. 8. 2018 |
Eingang des Bescheides über die Überprüfung des Hinzuverdienstes nach § 34 Absatz 3e SGB VI bei der Krankenkasse am | 5. 9. 2018 |
Ergebnis:
Auch der Hinzutritt einer Beschäftigung während des Rentenbezuges stellt eine Änderung des Hinzuverdienstes im Sinne des § 34 Absatz 3e SGB VI dar. Aufgrund der Beantragung der Überprüfung des Rentenanspruchs durch den Versicherten am 10. 8. 2018 wird die Altersrente ab dem 1. 1. 2019 in eine Teilrente umgewandelt, weil der jährliche Hinzuverdienst bezogen auf das Kalenderjahr 2018
1. 1. 2018 bis 31. 8. 2018 | 8 x 0 EUR = | 0 EUR | |
+ | 1. 9. 2018 bis 31. 12. 2018 | 4 x 700 EUR = | 2 800 EUR |
= | Gesamthinzuverdienst | 2 800 EUR | |
nicht, aber prognostisch für den Zeitraum ab 1. 1. 2019 | |||
1. 1. 2019 bis 31. 12. 2019 | 12 x 700 EUR = | 8 400 EUR |
die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Absatz 2 SGB VI in Höhe von 6 300 EUR überschreitet. Ein Krankengeldanspruch für das aus der Beschäftigung erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt besteht daher aufgrund des Eingangs des Bescheides am 5. 9. 2018 bei Erfüllung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen (z. B. rechtzeitige Vorlage der AU-Bescheinigung) frühestens ab dem 1. 1. 2019.
Beispiel 162: Hinzutritt eines befristeten Hinzuverdienstes und Vollrente wegen Alters
Bezug einer Vollrente wegen Alters für besonders langjährig Versicherte (2 Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze) seit | 1. 7. |
Beschäftigung wird zum 1. 9. aufgenommen und ist bis 31. 12. befristet, der Hinzuverdienst beträgt monatlich | 700 EUR |
Kein Antrag auf Überprüfung der Rente beim Rentenversicherungsträger |
Ergebnis:
Für das aus der Beschäftigung erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt ist der Krankengeldanspruch nach § 50 Absatz 1 SGB V ausgeschlossen, weil die Altersrente als Vollrente geleistet wird.
Die Altersrente wird auch bei der jährlichen Überprüfung zum 1. 7. weiterhin als Vollrente geleistet, weil der jährliche Hinzuverdienst
1. 1. bis 31. 8. | 8 x 0 EUR = | 0 EUR | |
+ | 1. 9. bis 31. 12. | 4 x 700 EUR = | 2 800 EUR |
= | Gesamthinzuverdienst | 2 800 EUR |
nicht die Hinzuverdienstgrenze von 6 300 EUR nach § 34 Absatz 2 SGB VI überschreitet. Durch die Befristung der Beschäftigung wird die Hinzuverdienstgrenze auch im Folgejahr prognostisch nicht überschritten, sodass die Altersrente weiterhin als Vollrente geleistet wird. Ein Anspruch auf Krankengeld ist daher nicht gegeben.
Beispiel 163: Veränderter Hinzuverdienst bei Erreichen der Regelaltersgrenze
Bezug einer Vollrente wegen Alters für besonders langjährig Versicherte seit | 1. 7. 2017 |
Regelaltersgrenze wird erreicht am | 30. 11. 2018 |
Beschäftigung laufend fortgeführt | |
Hinzuverdienst beträgt bis 31. 5. 2018 monatlich | 500 EUR |
Hinzuverdienst beträgt ab 1. 6. 2018 monatlich | 1 000 EUR |
Kein Antrag auf Überprüfung der Rente beim Rentenversicherungsträger | |
Eingang des Bescheides des Rentenversicherungsträgers zum Hinzuverdienst nach § 34 Absatz 3d SGB VI bei der Krankenkasse am | 29. 12. 2018 |
Ergebnis:
Für das aus der Beschäftigung erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt ist der Krankengeldanspruch nach § 50 Absatz 1 SGB V ausgeschlossen, weil die Altersrente als Vollrente geleistet wird.
Die Altersrente wird durch den Rentenversicherungsträger aufgrund des Erreichens der Regelaltersgrenze nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, überprüft und rückwirkend zum 1. 1. 2018 in eine Teilrente umgewandelt, weil der jährliche Hinzuverdienst 2018
1. 1. 2018 bis 31. 5. 2018 | 5 x 500 EUR = | 2 500 EUR | |
+ | 1. 6. 2018 bis 30. 11. 2018 | 6 x 1 000 EUR = | 6 000 EUR |
= | Gesamthinzuverdienst | 8 500 EUR |
die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Absatz 2 SGB VI in Höhe von 6 300 EUR überschreitet. Der aufgrund der rückwirkenden Umstellung der Altersrente als Teilrente entstehende Anspruch auf Krankengeld ab dem 1. 1. 2018 kann nur dann nachträglich realisiert werden, wenn die AU-Bescheinigung rechtzeitig vorgelegt worden war. Für die Zeit vor der Vorlage ruht der Anspruch auf Krankengeld.
Aufgrund des Erreichens der Regelaltersgrenze zum 30. 11. 2018 und der damit verbundenen erneuten Zahlung der Vollrente ist der Krankengeldanspruch für Zeiten nach dem 30. 11. 2018 nach § 50 Absatz 1 SGB V ausgeschlossen.
Beispiel 164: Veränderter Hinzuverdienst bei Erreichen der Regelaltersgrenz
Bezug einer Vollrente wegen Alters für besonders langjährig Versicherte seit | 1. 7. 2017 |
Regelaltersgrenze wird erreicht am | 1. 9. 2018 |
Beschäftigung wird mit Erreichen der Regelaltersgrenze laufend fortgeführt, jedoch mit erhöhtem Hinzuverdienst | |
Hinzuverdienst beträgt bis 30. 9. 2018 monatlich | 500 EUR |
Hinzuverdienst beträgt ab 1. 10. 2018 monatlich | 700 EUR |
Kein Antrag auf Überprüfung der Rente beim Rentenversicherungsträger |
Ergebnis:
Für das aus der Beschäftigung erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt ist der Krankengeldanspruch nach § 50 Absatz 1 SGB V ausgeschlossen, weil die Altersrente als Vollrente geleistet wird.
Zum Eintritt der Veränderung der Höhe des Hinzuverdienstes ist bereits der Monat abgelaufen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, weshalb keine Anrechnung des Hinzuverdienstes mehr erfolgt (§ 100 Absatz 1 SGB VI).
Ein Anspruch auf Krankengeld bleibt daher — unabhängig der Höhe des Hinzuverdienstes — weiterhin ausgeschlossen. Zu beachten ist aber, dass die Versicherten auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 42 SGB VI eine Altersrente als Vollrente oder Teilrente in Anspruch nehmen können.
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