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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 11.2.2.5. RS 2022/06
Ziff. 11.2.2.5. RS 2022/06, Begleitung infolge eines Versicherungsfalls der gesetzlichen Unfallversicherung
(1) Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind (§ 11 Absatz 5 SGB V). Sofern aus medizinischen Gründen eine Begleitung im Sinne des § 44b Absatz 1 SGB V erforderlich ist und die Krankenhausbehandlung wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erforderlich ist, ist der Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V daher ausgeschlossen. Die Versicherten sind an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu verweisen. Dieser erstattet in diesen Fällen die Kosten einer Begleitperson im Rahmen einer ergänzenden Leistung zur Erreichung und Sicherstellung des Erfolgs der Leistungen gemäß § 39 Absatz 1 Nummer 2 SGB VII oder § 43 Absatz 4 SGB VII.
(2) Über den Krankengeldantrag nach § 44b SGB V ist abzufragen, ob die Krankenhausbehandlung aufgrund eines Unfalls oder einer Unfallfolge erforderlich war (siehe Abschnitt 11.9). Sofern sich daraus oder anhand anderer vorliegender Informationen Hinweise darauf ergeben, dass die Krankenhausbehandlung aufgrund eines Versicherungsfalls der gesetzlichen Unfallversicherung erforderlich wurde, sollten nähere Informationen darüber von der Krankenkasse der zu begleitenden Person eingeholt werden.
(3) Hinweis: Derzeit wird mit der Gesetzlichen Unfallversicherung abgestimmt, ob und unter welchen Voraussetzungen ein gegenseitiger Erstattungsanspruch besteht.
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