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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3 EntgFG Ziff. 2.4. RS 1998/01
§ 3 EntgFG Ziff. 2.4. RS 1998/01, Arbeitsunfähigkeit infolge Sterilisation oder Schwangerschaftsabbruch
(1) § 3 Absatz 2 setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit durch nicht rechtswidrige Sterilisation, nichtrechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch oder rechtswidrigen aber straffreien Schwangerschaftsabbruch bedingt ist. Eine Sterilisation, die mit Einwilligung der/des Betroffenen durch einen Arzt durchgeführt wird, ist nicht rechtswidrig. Ein mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommener Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn eine medizinische oder eine kriminologische Indikation vorliegt (vgl. § 218a Absätze 2 und 3 StGB). Ein rechtswidriger aber straffreier Schwangerschaftsabbruch liegt dann vor, wenn die Schwangerschaft innerhalb von 12 Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens 3 Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.
(2) Arbeitsunfähigkeit ist nicht nur für die Zeit gegeben, in der die Verhinderung an der Arbeitsleistung durch die mit der Sterilisation oder dem Schwangerschaftsabbruch im Zusammenhang stehenden ärztlichen Maßnahmen vorliegt, sondern auch für die Zeit, in der wegen den Nachwirkungen des Eingriffs nicht gearbeitet werden kann. § 3 Absatz 2 erfasst auch die Fälle, in denen eine durch die Sterilisation oder den Schwangerschaftsabbruch ausgelöste Krankheit Ursache für die Arbeitsunfähigkeit ist.
(3) In den in § 3 Absatz 2 genannten Fällen wird also die für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Absatz 1 erforderliche Voraussetzung der unverschuldeten Arbeitsverhinderung durch eine gesetzliche Fiktion erfüllt. Sofern ein Arzt wegen einer Sterilisation oder eines Schwangerschaftsabbruchs Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, ist davon auszugehen, dass eine nicht rechtswidrige Sterilisation, ein nicht rechtswidriger Schwangerschaftsabbruch oder ein rechtswidriger aber straffreier Schwangerschaftsabbruch vorliegt (vgl. LAG Berlin vom 10. 12. 1996 — 5 SA 92/96 —). Bei Schwangerschaftsabbruch im Ausland ist die Rechtswidrigkeit bzw. die Straffreiheit nach deutschen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
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