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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3 EntgFG Ziff. 2.5.5.2.1. RS 1998/01
§ 3 EntgFG Ziff. 2.5.5.2.1. RS 1998/01, Arbeitszeitverlagerungen
(1) Während der Stillegung des Betriebes infolge Vor- oder Nacharbeitszeiten und vollem Entgeltausgleich entfällt die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers, weil an diesen Tagen von vornherein nicht gearbeitet worden wäre. Arbeitsunfähige Arbeitnehmer können für die Zeit der Stillegung also keine Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit beanspruchen (vgl. BAG vom 22. 8. 1967 — 1 AZR 100/66 —, USK 6771, EEK I/103 und vom 7. 9. 1988 — 5 AZR 558/87 —, USK 8885, EEK I/965 und vom 8. 3. 1989 — 5 AZR 116/88 —, USK 8906, EEK I/973).
(2) Daraus ergibt sich, dass bei Arbeitsunfähigkeit während des Zeitraumes, in dem im Betrieb Vor- oder Nacharbeit geleistet wird, die Entgeltfortzahlung so zu bemessen ist, als habe der erkrankte Arbeitnehmer daran teilgenommen. Die 6-Wochen-Frist nach § 3 wird durch die Arbeitszeitverlagerungen nicht verlängert.
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