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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3 EntgFG Ziff. 2.5.13. RS 1998/01
§ 3 EntgFG Ziff. 2.5.13. RS 1998/01, Freiheitsstrafe/Überleitungsstrafvollzug
(1) Verbüßt ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer eine Freiheitsstrafe, so ist § 3 nicht anzuwenden, da der Inhaftierte auch bei Arbeitsfähigkeit kein Arbeitsentgelt beanspruchen könnte. Das gilt ebenfalls, wenn der Arbeitnehmer sich zum Vollzug einer Jugendstrafe in einer Jugendstrafanstalt befindet oder einen Dauerarrest nach § 16 Absatz 4 JGG verbringt. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entfällt ferner, solange sich der Arbeitnehmer in Untersuchungshaft befindet. Die 6-Wochen-Frist nach § 3 Absatz 1 verlängert sich nicht um die Zeit einer Arbeitsunfähigkeit während der Strafverbüßung.
(2) Der Überleitungsstrafvollzug leitet die Resozialisierung von Strafgefangenen (sog. "Freigänger") ein. Sofern ein "Freigänger" eine ihm vermittelte Arbeit außerhalb der Haftanstalt bei einem Arbeitgeber gegen Arbeitsentgelt ausübt, liegt ein mit allen Merkmalen ausgestattetes freies arbeitsrechtliches Arbeitsverhältnis vor. Im Falle der Arbeitsunfähigkeit besteht deshalb ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
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