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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3 EntgFG Ziff. 2.5.15. RS 1998/01
§ 3 EntgFG Ziff. 2.5.15. RS 1998/01, Arztbesuch/Bestrahlungsbehandlung
Ein Arbeitnehmer ist nicht schon dann arbeitsunfähig krank im Sinne des § 3 Absatz 1, wenn er sich während der Arbeitszeit wegen einer Erkrankung in ärztliche Behandlung oder zur Bestrahlungsbehandlung begeben muss; Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nur dann, wenn die Krankheit auch zur Arbeitsunfähigkeit führt. Führt die Krankheit eines Arbeitnehmers nicht zur Arbeitsunfähigkeit, so können sich Entgeltansprüche für einen notwendigen Arztbesuch aus § 616 Absatz 1 Satz 1 BGB ergeben, sofern sie nicht durch Tarifvertrag abbedungen werden (vgl. BAG vom 29. 2. 1984 — 5 AZR 455/81 —, — 5 AZR 92/82 —, — 5 AZR 467/81 —, USK 8413; USK 8428, USK 8471, EEK I/781, EEK I/782 und vom 9. 1. 1985 — 5 AZR 415/82 —, USK 8501, EEK I/814). Kann der Arzttermin auch außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden, so ist der Anspruch nach § 616 Absatz 1 BGB nicht gegeben.
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