Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
![Die Rechtsdatenbank bringt Licht in den Informationsdschungel des Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrechts Hände schreiben an einer Tastatur](/fk/fileadmin/user_upload/sv/themen/universell/computer-recherche-recht-waage-1440x480.jpg)
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 3 EntgFG Ziff. 3.3. RS 1998/01
§ 3 EntgFG Ziff. 3.3. RS 1998/01, "Statuswechsel" des Arbeitnehmers
Wechselt derselbe Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber den Status (z. B. vom Auszubildenden zum Gesellen oder vom Arbeiter zum Angestellten), so besteht ein enger sachlicher Zusammenhang und es gibt keine neue Wartezeit.
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service