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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 4 EntgFG Ziff. 2.1.3. RS 1998/01
§ 4 EntgFG Ziff. 2.1.3. RS 1998/01, Sonderfälle
(1) Die Feststellung der regelmäßigen Arbeitzeit macht im Allgemeinen keine Schwierigkeiten, wenn sie sich aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen oder aus dem Einzelarbeitsvertrag ergibt und diese auch eingehalten wird, d. h. für den Arbeitnehmer persönlich auch maßgebend ist. Bei Fehlen einer vertraglichen Vereinbarung ist die branchen-, orts- oder betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart anzusehen.
(2) Die individuelle Arbeitzeit eines Arbeitnehmers kann jedoch von der tariflichen, betriebsüblichen oder einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeit abweichen. Dann stellt sich die Frage, welche Arbeitszeit für den arbeitsunfähigen Arbeitnehmer als regelmäßig anzusehen ist.
(3) Dies ist u. a. bei den sog. Freischichtenmodellen der Fall. Trotz tariflicher oder betrieblich vereinbarter Arbeitszeitverkürzung wird weiterhin z. B. 40 Stunden in der Woche gearbeitet; zum Ausgleich für das Überschreiten der (verkürzten) wöchentlichen Arbeitszeit werden Freischichten oder freie Tage gewährt. Sofern tarifvertraglich nichts Abweichendes bestimmt ist, ist maßgebende regelmäßige Arbeitszeit für die Berechnung des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts in diesen Fällen nicht die verkürzte Arbeitszeit, sondern diejenige, die der Arbeitnehmer bei Arbeitsfähigkeit hätte leisten müssen (vgl. BAG vom 2. 12. 1987 — 5 AZR 602/86 —,USK 87134, EEK I/920).
(4) Ist aufgrund der besonderen Gestaltung des Arbeitsverhältnisses ein Mindestsoll an Arbeitsstunden nicht festgelegt und die Arbeitszeit nicht gleichbleibend, so ist das weiterzuzahlende Arbeitsentgelt prinzipiell nach vergangenheitsbezogenen Werten zu berechnen (vgl. BAG vom 29. 9. 1971 — 3 AZR 164/71 —, USK 71225, EEK I/237). Dabei ist grundsätzlich von dem letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum (ein Monat, mindestens 4 Wochen) auszugehen. Führt diese Berechnung zu keinem vertretbaren Ergebnis, so ist zunächst die Arbeitszeit eines gleichartig beschäftigten Arbeitnehmers zugrunde zu legen. Erst danach sind die letzten 3 abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume (3 Monate oder 12 bzw. 13 Wochen) maßgebend. Das so ermittelte Arbeitsentgelt ist durch die Zahl der auf den Ausgangszeitraum entfallenden Arbeitstage zu dividieren. Das Ergebnis wird mit der Zahl der infolge Arbeitsunfähigkeit ausgefallenen Arbeitstage multipliziert (vgl. BAG vom 22. 10. 1980 — 5 AZR 438/78 —, USK 80267, EEK I/686).
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