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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 8 EntgFG Ziff. 2.2. RS 1998/01
§ 8 EntgFG Ziff. 2.2. RS 1998/01, Zeitablauf durch Befristung
Ein Arbeitsverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden (§ 620 Absatz 1 BGB). Eine solche Befristung ist nur dann unzulässig und rechtsunwirksam, wenn bei Vertragsabschluss keine sachlichen Gründe für die Befristung vorgelegen haben (vgl. BAG, Beschluss des Großen Senats, vom 12. 10. 1960 — 3 AZR 65/56 —, EEK I/093). Sofern keine Wartezeit nach § 3 Absatz 3 vorliegt, wird das Arbeitsentgelt im Falle der Arbeitsunfähigkeit bis zu dem Tage fortgezahlt, an dem das Arbeitsverhältnis termingemäß endet.
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