Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 9 EntgFG Ziff. 3. RS 1998/01
§ 9 EntgFG Ziff. 3. RS 1998/01, Dauer der Entgeltfortzahlung
Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 hat der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für die gesamte Dauer des stationären Aufenthaltes, längstens aber bis zur Dauer von 6 Wochen, weiterzuzahlen. Im Übrigen steht eine stationäre Vorsorge-/Rehabilitationsmaßnahme im Hinblick auf die Vorschrift des § 3 Absatz 1 Satz 2 einer Arbeitsunfähigkeit gleich. Daraus ergibt sich für den Arbeitgeber das Recht, Zeiten einer stationäre Vorsorge-/Rehabilitationsmaßnahme bei Wiederholungserkrankungen und -maßnahmen unter den in § 3 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen auf die Anspruchsdauer von 6 Wochen anzurechnen. Unter den gleichen Bedingungen kann er auch eine frühere Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit auf die Anspruchsdauer während einer stationären Vorsorge-/Rehabilitationsmaßnahme anrechnen. Die Ausführungen zu § 3, Ziff. 4 gelten entsprechend.
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