Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Allgemeines zur Entgeltfortzahlung
Entgeltfortzahlung und Ausgleichsverfahren - Allgemeines zur Entgeltfortzahlung
Personenkreis
Das EFZG gilt für alle Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland in einem Arbeitsverhältnis oder in einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis stehen. Dabei ist ihre Staatsangehörigkeit – ebenso wie ihr Wohn- oder Aufenthaltsort – belanglos. Auch auf die Zugehörigkeit zur Sozialversicherung kommt es nicht an. Personen, die verkürzt arbeiten und Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltersTZG) erhalten, sind für Zeiten, in denen sie zur Arbeitsleistung verpflichtet sind, ebenfalls als Arbeitnehmer anzusehen. Gleiches gilt für Personen, die im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit (BA) beschäftigt werden.
Da der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht vom Umfang des Arbeitsverhältnisses abhängig ist, sind auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die einen Minijob (geringfügig entlohnte oder kurzfristige Beschäftigung) ausüben, anspruchsberechtigt.
Personen, die einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienst- oder Jugendfreiwilligendienstgesetz leisten, sind keine Arbeitnehmer im Sinne des EFZG.
Unabdingbarkeit
Vom gesetzlichen Recht der Entgeltfortzahlung darf grundsätzlich nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer abgewichen werden. Abweichungen zulasten des Arbeitnehmers sind lediglich hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung im Rahmen eines Tarifvertrags zulässig. Unbeschränkt möglich sind dagegen Abweichungen zugunsten des Arbeitnehmers (zum Beispiel eine längere Entgeltfortzahlungsdauer).
Verweigerung der Entgeltfortzahlung
Sollte der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung nicht nachkommen, erhält der Versicherte zunächst Krankengeld. Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber geht bis zur Höhe des gezahlten Krankengelds auf die Krankenkasse über. Sie nimmt dann hinsichtlich dieses Anspruchs die weitere Klärung mit dem Arbeitgeber vor.
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