Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Versicherungsfreiheit
Versicherung - Versicherungsfreiheit
Arbeitnehmer sind in ihrer Beschäftigung grundsätzlich versicherungspflichtig. Allerdings sieht das Gesetz für bestimmte Arbeitnehmer Ausnahmen vor – so z. B. für alle Beschäftigten, die die sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) überschreiten oder für diejenigen, die besonders wenig verdienen. Grundgedanke der Versicherungsfreiheit ist, dass diese Personenkreise über einen anderweitigen Versicherungsschutz verfügen bzw. diesen abschließen können.
In der Rentenversicherung ist die Höhe des Arbeitsentgelts zur Beurteilung der Versicherungspflicht oder -freiheit unerheblich. Hier besteht grundsätzlich Versicherungspflicht. In der Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungsfreiheit nur dann, wenn eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt oder das Lebensalter für den Anspruch auf Regelaltersrente vollendet wird. Ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht aufgrund des Überschreitens einer Jahresarbeitsentgeltgrenze ist für diese Versicherungszweige nicht vorgesehen.
Jahresarbeitsentgeltgrenze
Die Krankenversicherungspflicht für Arbeitnehmer endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem ihr zu berücksichtigendes Jahresarbeitsentgelt die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) übersteigt (2024: 69.300 Euro). Diese Grenze gilt für alle Arbeitnehmer, wenn ihr Entgelt auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Folgejahres übersteigt.
Auf die JAE-Grenze sind alle Bezüge anzurechnen, die Arbeitsentgelt sind und regelmäßig gewährt werden. Zum Arbeitsentgelt zählen laufende Einnahmen und Einmalzahlungen, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gewährt werden.
Berufsanfänger, deren Arbeitsentgelt bereits bei Beschäftigungsaufnahme oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt (z. B. Personen nach abgeschlossenem Hochschulstudium), sind direkt ab Beschäftigungsaufnahme krankenversicherungsfrei.
Diese krankenversicherungsfreien Personen können freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung werden oder sich privat krankenversichern. Je nach Wahl kommt eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung in Betracht.
Besondere JAE-Grenze
Eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 nicht gesetzlich, sondern wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2002 (seinerzeit 40.500 Euro) privat krankenversichert waren. Bei der privaten Krankenversicherung muss es sich um eine Krankheitskostenvollversicherung handeln. Für 2024 liegt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze bei 62.100 Euro.
Der Arbeitgeber hat daher sowohl bei bestehenden Arbeitsverhältnissen zum Jahreswechsel als auch bei allen neuen Beschäftigungsverhältnissen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze vorliegen.
Unterschreiten der JAE-Grenze
Arbeitnehmer sind nur so lange krankenversicherungsfrei, wie ihr Arbeitsentgelt die jeweils geltende JAE-Grenze übersteigt. Somit endet die Krankenversicherungsfreiheit, wenn entweder durch Verminderung des Arbeitsentgelts oder durch Erhöhung der JAE-Grenze eine Unterschreitung derselben eintritt.
Wird das Arbeitsentgelt vermindert, so tritt grundsätzlich Krankenversicherungspflicht ein, sobald die JAE-Grenze nicht mehr überschritten wird. Dies gilt auch dann, wenn die Verminderung des Arbeitsentgelts auf den Bezug einer Teilrente wegen Alters oder auf die Inanspruchnahme von Altersteilzeitarbeit zurückzuführen ist.
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