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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. II.3.2.5. RS 2010/04
Ziff. II.3.2.5. RS 2010/04, Beschäftigungen in der Gleitzone
Für Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone (Arbeitsentgelt von 400,01 EUR bis 800 EUR im Monat) ausüben, gelten besondere Regelungen für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage. In der Rentenversicherung ist bei Beschäftigungen in der Gleitzone der nach § 163 Absatz 10 SGB VI errechnete Betrag Beitragsbemessungsgrundlage. Dieser Betrag ist zugleich als umlagepflichtiges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Hat der Arbeitnehmer auf die Anwendung der Gleitzone verzichtet (§ 163 Absatz 10 Sätze 6 und 7 SGB VI), wird die Umlage nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt bemessen.
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