Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.1.1. RS 2011/01
Ziff. 5.1.1. RS 2011/01, Abrechnung
(1) Die Abrechnung von konservierend-chirurgischen Leistungen erfolgt grundsätzlich im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern.
(2) Die Abrechnungsdaten der konservierend-chirurgischen Leistungen werden nach wie vor mit Versichertenbezug und verschlüsselter Zahnarztnummer geliefert. Der DTA-Vertrag regelt die Aufbereitung der Abrechnungsdaten durch die KZVen. Somit werden auch ab dem 1. 1. 2012 erbrachte und abgerechnete konservierend-chirurgischen Leistungen elektronisch übermittelt. Vereinbarungsgemäß umfassen diese Daten folgende Basisinformationen:
- - KZV-Nummer,
- - Institutionskennzeichen (IK) der Krankenkassen,
- - Krankenversichertennummer (bei Ersatzverfahren Name und Geburtsdatum des Versicherten),
- - Versichertenart und besondere Personengruppe entsprechend der Kennzeichnung auf dem Versicherungsnachweis, sofern diese Daten in der Praxis erkennbar waren,
- - Zahnarztnummer ([un]verschlüsselt),
- - Abrechnungsquartal,
- - Leistungsquartal,
- - Fallnummer.
(3) Damit soll eine eindeutige Zuordnung der abgerechneten Leistungen bei konservierend-chirurgischen Leistungen (Einzelfallnachweis) zum Versicherten ermöglicht werden. Die KZVen erstellen hierzu für jede Krankenkasse je Behandlungsfall einen entsprechenden Datensatz, der die Basisinformationen um folgende Detailangaben ergänzt:
- - Abgerechnete Gebührennummern des Bema, der GOÄ einschließlich des Tages der Behandlung und ggf. des Zahnbezuges, bei Füllungen einschließlich der Angabe der Füllungslage, gesondert abrechenbare Kosten einschließlich Art der Kosten je Behandlungsfall.
- - Protokollnotiz:
- Die Vertragspartner sind sich einig, dass bei der Abrechnung von vertragszahnärztlichen Leistungen nach Bema-Teil 1 auf die gesonderte Angabe des Befundes grundsätzlich verzichtet wird, weil sich der Befund aus den bei der Abrechnung anzugebenden Gebührennummern ergibt.
- - Kosten der Behandlung (Fallwert in Punkten oder Euro nach Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit durch die KZV) . . .,
- - Röntgenbegründung,
- - Art der Inanspruchnahme (z. B. Notfall),
- - Angabe Unfall/Unfallfolge,
- - . . .
(4) Im Rahmen der Abrechnung übermitteln die KZVen einen Gesamtrechnungsdatensatz für jede Krankenkassen, der aus folgenden Angaben besteht:
- - Fallzahl,
- - Punktsummen [und jeweils gültigen Punktwert],
- - Summen der gesondert abgerechneten Kosten in Euro,
- - Gesamtbetrag, errechnet aus Punktsummen und jeweils gültigem Punktwert . . . sowie den Summen der gesondert abgerechneten Kosten in Euro,
- - Teilrechnungen für besondere Personenkreise nach Kennzeichnung 4, 6, 7[,] 8 [und 9] auf dem Versicherungsnachweis,
- - Teilrechnungen nach dem Status M, F, R und für fehlenden Status,
- - Summe der einbehaltenen Zuzahlungen nach § 28 Absatz 4 SGB V,
- - Rechnungsbetrag. . .,
- - Datum der Rechnungsstellung.
(5) Bis auf die übergangsweise zu liefernde Gesamtrechnung in Papier gibt es zukünftig keine Papierabrechnung mehr, sondern diese erfolgt ausschließlich elektronisch.
. . .
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