Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Artikel 65 GG
Artikel 65 GG
1 Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. 2 Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. 3 Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. 4 Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung.
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